Wer in eine bekannte Webadresse absichtlich kleine Fehler einbaut und mit der "Tippfehler-Domain" dann ein eigenes, nicht selten schlüpfriges Netzangebot unterbreitet, muss mit einer Unterlassung rechnen.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es im konkreten Fall um die Adresse "wetteronlin.de", die bewusst die Domain des weit bekannten Internetdienstes um ein fehlendes "e" verfälschte. Damit wurden alle Nutzer, die sich zufällig vertippt hatten, auf ein ganz anderes Angebot umgeleitet. Eine offenbar systematische Irreführung, wie sie auf einer Vielzahl anderer "Tippfehler-Domains" in gleicher Weise betrieben wird.
Die Webseitenbetreiberin begehrt Unterlassung. Sie wirft dem Beklagten im Rahmen von § 4 Nr. 10 UWG vor, sie werde dadurch behindert, dass er Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf eine "Parking"-Seite umleite.

Die Entscheidung

Nach Überzeugung der Richter behindert die gezielte Fehlleitung durch die "Tippfehler-Domain" den Wetterdienst in nicht unwesentlicher Weise. "Zwar werden die irregeleiteten Nutzer alsbald merken, dass sie nicht zu dem gewünschten Ziel gelangt sind - danach in der Regel jedoch einen anderen Dienstleister suchen als denjenigen, den sie an sich ansteuern wollten", so die Deutsche Anwaltshotline. Egal, ob aus Verärgerung oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleitung nicht näher befassen wollen.

[...] Der Beklagte hat sich nicht nur die streitbefangene Domain "X..de", sondern sogar eine Vielzahl von "Tippfehler-Domains" gesichert, wie sie im Einzelnen von dem Landgericht aufgeführt worden sind. Das kann nur den Sinn haben, auf diese Weise Internetnutzer, die eigentlich die ohne Tippfehler geschriebene Domain aufsuchen wollten, in der ihm vorgeworfenen Weise „umzuleiten“, weil niemand z.B. unter "X." etwas anderes als Informationen zum Wetter und jedenfalls nicht einen Vergleich von Versicherungsanbietern sucht [...]
 
Damit wird auf Dauer nicht nur der Ruf des beliebten Internet-Wetterdienst geschädigt, sondern ihm geht insofern zumindest ein Teil der für seine Existenz notwendigen Werbeeinnahmen verloren. Was sich gerade bei besonders häufig aufgesuchten Seiten wie dieser wegen der damit höheren Tippfehler-Wahrscheinlichkeit zu großen Fehlbeträgen summieren kann.

Themenindex:
Abmahnung, Typosquatting, Wettbewerbsrecht

Rechtsgrundlagen:
UWG § 4 Nr. 10

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.02.2012 - 6 U 187/11

Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 42/11

Quelle: www.anwaltshotline.de
Rechtsindex Recht & Urteil