Urteil: Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben Kinder, welche bei ihrer sorgeberechtigten deutschen Mutter auf Mallorca leben, gegenüber der zuständigen deutschen Behörde keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Der Sachverhalt

Zwei minderjährige Kinder, wachsen bei ihrer sorgeberechtigten deutschen Mutter in Spanien auf. Der Vater lebt in Deutschland und zahlt für seine Kinder keinen Unterhalt. Aus diesem Grund beantragte die Mutter bei der Kreisverwaltung die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt. Die erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen und vom Oberverwaltungsgericht bestätigt.

Kein Unterhaltsvorschuss

Aus dem Urteil geht hervor, dass nach dem Unterhaltsvorschussgesetz einem Kind vor Vollendung des 12. Lebensjahres ein Unterhaltsvorschuss nur zusteht, wenn es bei einem Elternteil in Deutschland aufwachse. Diese Regelung verstoße nicht gegen das europarechtlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit. Denn der Anspruch auf staatliche Unterhaltsleistungen richte sich nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Deutschland. Deshalb dürfe er davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Da dies bei den in Spanien wohnenden Klägern nicht der Fall sei, hätten sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz
Urteil vom 28. Januar 2010, Aktenzeichen: 7 A 10994/09.OVG

Quelle: Rechtsindex (ka) | Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz