Parkplatzstreit mit teuren Folgen

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Freie Parkplätze sind in Großstädten rar gesät und darum stets heiß begehrt. Vor allem in den Innenstädten entbrennt daher oft ein regelrechter Wettlauf um freie oder absehbar freie Stellplätze.

Ein besonders folgenreicher Streit um einen Parkplatz, der bis dato aufgrund der Höhe der im späteren Verfahren festgesetzten Geldstrafe wohl einmalig ist, ereignete sich im Jahre 2011 in Hamburg. An einem Dezembertag wartete ein Autofahrer bereits einige Zeit auf einen freien Parkplatz, der, ehe er sich versah, durch einen Dritten belegt wurde.

Der zuvor geduldig wartende Fahrer fand das entsprechend weniger gut und sprach ebenjenen Dritten, dessen Luxuswagen auf seinem vermeintlich sicher geglaubten Parkplatz stand, darauf an. Dieser hingegen war sich keiner Schuld bewusst und äußerte seinen spontan entstandenen Unmut in einem Schwall von derben Beleidigungen. Dieser Unflat führte schließlich dazu, dass der einst geduldige Autofahrer die Faxen endgültig dicke hatte und Strafanzeige gegen ihn stellte.

In insgesamt acht (!) Verhandlungstagen vor dem AG Hamburg fand das Verfahren schließlich sein Ende. Besonders zeitaufwändig war es dabei für das Gericht, die Vermögensverhältnisse des Angeklagten festzustellen, welcher nach eigener Aussage über „ein auskömmliches Einkommen“ verfügte. Schließlich wurden mit dem Urteil 30 Tagessätze in Höhe von jeweils 2.000 Euro verhängt, insgesamt also 60.000 Euro. Eine stolze Summe, die der Amtsrichter seinerzeit mit den Worten „Das ist wohl die teuerste Beleidigung Hamburgs.“ kommentierte.

Die emotionale Entlastung im Straßenverkehr kam dem Angeklagten ziemlich teuer zu stehen, auch wenn er zuvor vielleicht das Recht auf den Parkplatz sogar auf seine Seite gehabt hätte.

Mein Rechtstipp für Sie!

Eine Parklücke steht grundsätzlich immer demjenigen Autofahrer zu, der sie zuerst unmittelbar erreicht. Als unmittelbar wird in diesem Kontext der Anspruch auf den Parkplatz auf der eigenen Straßenseite bezeichnet. Muss hingegen die Gegenfahrbahn überquert werden, um die Parklücke zu erreichen, so steht trotz etwaiger Wartezeit dem Autofahrer der Parkplatz zu, der sich auf der der „richtigen“ Fahrbahnseite befindet.

Die oftmals praktizierte Methode, einen freien Parkplatz mittels einer weiteren Person bis zum Eintreffen des Fahrzeugs zu blockieren um ihn „freizuhalten“ ist übrigens nicht gestattet und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dennoch ist Selbstjustiz, auch in diesem Fall, nicht gestattet. Wer versucht den menschlichen Platzhalter mit dem Fahrzeug zu verdrängen oder diesen persönlich vom Parkplatz schieben möchte, der begeht eine Nötigung und somit eine Straftat.

Rechtsanwältin Farchonda Taher

Kanzlei Taher


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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