Was tun, wenn trotz gerichtlichen Vergleichs der Umgang mit dem Kind nicht erfolgt?

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Leben die Elternteile getrennt, muss eine Regelung über den Umgang mit den gemeinsamen Kindern getroffen werden. Im Idealfall geschieht dies durch eine einvernehmliche mündliche Absprache zwischen den beiden Elternteilen, ohne dass es zu einer streitigen Auseinandersetzung kommt. Leider kommt es jedoch häufig zu Streit darüber, wie der Umgang konkret ausgestaltet sein soll. Kann keine Einigung erzielt werden, trifft im Zweifel das Gericht eine Entscheidung im Sinne des Kindeswohls oder die Parteien schließen vor Gericht einen Vergleich, welcher eine verbindliche Umgangsregelung manifestiert.

Obwohl die Parteien an diese Umgangsregelung sodann gebunden sind, stellt sich leider nicht selten heraus, dass der Umgang nach einiger Zeit vom betreuenden Elternteil (erneut) nicht entsprechend der Vereinbarung ausgeübt wird. Als Argument wird hier Vielfach angeführt, dass das Kind schlicht nicht zum anderen Elternteil wolle und man es nicht zwingen könne.

Hierzu hat das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 14.04.2015 – 26 WF 57/15) festgestellt, dass der betreuende Elternteil im Rahmen seiner Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, den Umgang zum anderen Elternteil zu fördern und auf das Kind entsprechend einzuwirken. Erfolgt dies nicht, muss der betreuende Elternteil damit rechnen, dass gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt wird.

Im Fall des OLG Köln haben die Parteien einen solchen Vergleich zum Umgang geschlossen. Später kam es jedoch zu Problematiken bei der Umsetzung. Die Mutter wandte außergerichtlich ein, dass der gemeinsame Sohn trotz Gesprächsbemühungen ihrerseits keinen Kontakt zum Vater wolle. Hiermit gab sich der Kindesvater nicht zufrieden und beantragte, gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld festzusetzen und ersatzweise Ordnungshaft. Er war der Auffassung, dass sich die Kindesmutter nicht hinreichend bemühen würde, den Umgang zwischen ihm und den gemeinsamen Sohn herzustellen.

Die erste Instanz gab dem Kindesvater Recht und setzte ein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter fest. Auch die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg und wurde abgewiesen. Das Oberlandesgericht war vielmehr der Auffassung, dass die Kindesmutter gegen die im Vergleich getroffene Umgangsregelung verstoßen habe.

Das Oberlandesgericht Köln stellt in seiner Entscheidung insofern klar, dass der betreuende Elternteil aufgrund seiner Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 Abs. 2 BGB nicht nur alles zu unterlassen habe, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährde, sondern den Kontakt mit dem Kind zudem auch positiv fördern und entsprechend erzieherisch auf das Kind einwirken müsse.

Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast liegt hier beim betreuenden Elternteil. Dieser ist nicht damit Genüge getan, vorzutragen, dass man mit dem Kind gesprochen habe, es aber nicht zum Vater wolle. Es muss vielmehr erkennbar sein, dass und gegebenenfalls welche konkreten Anstrengungen unternommen wurden, um dem Scheitern der vereinbarten Umgangskontakt mit dem anderen Elternteil entgegenzuwirken.

Hierzu ist als betreuender Elternteil erforderlich, aktiv auf das Kind einzuwirken und psychische Vorbehalte gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abzubauen. Hierzu gehört auch, den Umgang mit dem anderen Elternteil als etwas Positives zu vermitteln.

Überdies sei dem Kind in angemessener Art und Weise und unter Einsatz der elterlichen Autorität durchaus zu verdeutlichen, dass seine diesbezüglich entscheidungsbefugten Eltern eine verbindliche Regelung zum Umgang getroffen haben, deren Umsetzung grundsätzlich nicht dem Belieben des Kindes unterliege.

Die Entscheidung des Oberlandesgericht Köln verdeutlicht mithin, dass der häufig getätigte Einwand, das Kind wolle schlicht nicht zum Vater, nicht ausreichend ist, um eine im Form eines gerichtlichen Vergleichs verbindlich getroffene Umgangsregelung auszuhebeln. Die Anforderungen sind viel mehr weitaus strenger. Der betreuende Elternteil muss konkret nachweisen, in welcher Form erzieherisch auf das Kind eingewirkt wurde.

Hierdurch wird zum einen etwaigen Launen des Kindes ein Riegel vorgeschoben und gleichzeitig dem Fall vorgebeugt, dass der andere Elternteil die eigene Ablehnung des Umgangs mit dem anderen Elternteil auf das Kind abwälzt.

Die Entscheidung ist daher zu begrüßen.


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