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Jobcenter darf Kindergeldnachzahlung nur in einem Monat anrechnen

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Jobcenter darf Kindergeldnachzahlung nicht auf 6 Monate verteilen

In der anwaltlichen Praxis machten wir die Erfahrung, dass Jobcenter Kindergeldnachzahlungen als Einkommen werteten und auf 6 Monat verteilten. Dies ist nicht erlaubt – wie kürzlich das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 08. Juli 2016, Az. S 63 AS 7815/16 ER, entschieden hat.

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und Sozialgerichts Berlin

Nach der Rechtsprechung des BSG sind laufende Einnahmen solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Diese Abgrenzung bedarf einer weitergehenden Präzisierung der Fälle, in denen die regelmäßige Erfüllung von Ansprüchen, die aus demselben Rechtsgrund herrühren, Störungen unterworfen ist. In diesen Fällen kommt dem Rechtsgrund der Zahlungen die maßgebende Bedeutung zu. Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es danach aus, wenn sie zwar nicht „laufend“, sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre. Diese entscheidend auf den Rechtsgrund abstellende Sichtweise ermöglicht auch in Fällen mit Leistungsstörungen eine klare und praktisch gut handhabbare Abgrenzung, denn Rechtgrund und vereinbarter Turnus von Zahlungen sind in der Regel einfach feststellbar (BSG, Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 32/14 R, juris, Rn. 16 f.).

Was ist die Konsequenz?

Dies bedeutet, dass es sich bei der Kindergeldnachzahlung nicht um eine einmalige Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II, sondern um eine laufende Einnahme handelt, die nur im Monat des Zuflusses anzurechnen ist, § 11 Abs. 2 SGB II. Denn Kindergeld ist monatlich und damit regelmäßig zu erbringen (so auch Geiger, in Münder, SGB II, 5. Aufl., § 11 Rn. 37, ausdrücklich für aufgestautes Kindergeld). Eine Verteilung des Einkommens auf die Monate ab Juli 2016 kommt damit nicht in Betracht. Der Widerspruchsführer hat somit Anspruch auf Gewährung von Leistungen ohne Anrechnung des gezahlten Kindergelds.

Betroffene sollten sich wehren, notfalls mit anwaltlicher Hilfe. Leistungsempfänger können im Rahmen des Beratungshilfegesetzes kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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