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Makler verlangt Geld für Besichtigung! Zulässig?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Dürfen Makler Eintritt für die bloße Besichtigung einer Mietwohnung verlangen? Diese Frage muss gerade das Landgericht Stuttgart klären. Knapp 35 Euro verlangt ein Stuttgarter Makler von jedem, der eine angebotene Wohnung sehen will. Wer eine Einzelbesichtigung wünscht, zahlt knapp 50 Euro. Der Mieterverein Stuttgart mahnte den Makler deshalb ab. Weil der sich weigerte, auf die „Besichtigungsgebühr“ zu verzichten, kam es zur Klage.

Bestellerprinzip macht erfinderisch

Aufhänger für den Streit ist das seit Juni 2015 geltende Bestellerprinzip. Makler dürfen demnach bei Wohnraum in den allermeisten Fällen nur noch Geld vom Vermieter verlangen. Davon ausgenommen ist der Fall, dass der Makler ausschließlich im Auftrag des Wohnungssuchenden tätig wird. Doch solche Aufträge sind eher selten. Mit der langjährigen Praxis, bei der Mieter mit Unterzeichnung des Mietvertrags gleich noch bis zu 2 Nettokaltmieten Maklerprovision zahlen mussten, war es jedenfalls von heute auf morgen vorbei. Denn längst nicht jeder Vermieter ist bereit, gleichermaßen tief für einen Makler in die Tasche zu greifen, und kümmert sich lieber selbst um die Vermietung. So müssen sich die betroffenen Makler beim Geschäft mit Mietwohnungen und -häusern neue Einkommensquellen erschließen. Die Folgen sind unter anderem Ideen wie „Eintritt“ für die Besichtigung zu verlangen. Doch ist das zulässig? Oder liegt eine unerlaubte Umgehung des Bestellerprinzips vor?

Besichtigung dient Vermietung

Ein Blick in das zugrundeliegende Wohnungsvermittlungsgesetz zeigt: Makler dürfen für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vom Wohnungssuchenden kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Entscheidend ist also, ob ein Makler entsprechend tätig wird. Geht es danach, bezweckt die Besichtigung gerade, den Abschluss eines Mietvertrags zu vermitteln bzw. die Gelegenheit dazu nachzuweisen. Nachweis meint dabei, dass der Makler den Vermieter in die Lage versetzt, dass er selbst mit einem künftigen Mieter den Mietvertrag verhandeln kann. Dazu muss der Makler dem Vermieter Interessenten benennen. Dabei ist es äußerst unwahrscheinlich, dass sich jemand ungesehenen Auges für eine Wohnung interessiert und die sprichwörtliche „Katze im Sack“ mietet. Aufgrund der engen Verknüpfung der Besichtigung mit der Wohnungsvermittlung ist die Vereinbarung einer zwangsläufig zu zahlenden „Besichtigungsgebühr“ damit unwirksam.

Update: Die am 15.06.2016 ergangene Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Az.: 38 O 73/15 KfH) hat diese Ansicht bestätigt.

Fazit: Makler versuchen auf verschiedene Weise das Bestellerprinzip zu umgehen. Eine Idee ist dabei, von Mietinteressenten Geld für die Wohnungsbesichtigung zu verlangen. Das ist mit der zugrundeliegenden Bestimmung im Wohnungsvermittlungsgesetz jedoch nicht vereinbar.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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