Die müssen es ja wissen – Finanzamt schätzt durchschnittliche Einnahmen einer Prostituierten

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Prostituierte sind gewöhnliche Gewerbetreibende

Dass es sich bei der Tätigkeit als selbstständige Prostituierte um die Ausübung eines Gewerbebetriebes handelt, ist schon lange allgemein anerkannt. In der Konsequenz müssen Sexarbeiterinnen eine Steuererklärung einreichen und Gewerbesteuer zahlen.

Nun konkretisierte das Hamburger Finanzgericht die Anforderungen an eine solche Steuererklärung und nannte konkrete Schätzungen zum durchschnittlichen Verdienst einer „Laufhaus-Hure“.

Hamburger Hure vor dem Finanzgericht

Im Ausgangsstreit erwischte die Steuerfahndung eine Prostituierte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Hamburger Laufhaus. Die Dame hatte bis dahin noch nie eine Steuererklärung abgegeben und ihre Tätigkeiten auch nicht bei den Behörden angemeldet, wozu sie als Gewerbetreibende gesetzlich verpflichtet ist.

Um die Gewerbesteuern nachträglich eintreiben zu können, benötigte das Finanzamt Buchführungsunterlagen aus den letzten Jahren. Als die Betroffene solche Unterlagen nicht vorweisen konnte, schätzten die Beamten kurzerhand die Umsätze der Frau und erließen ihre Steuerbescheide auf Grundlage dieser Schätzungen.

Nachdem gegen die erste Schätzung Widerspruch eingelegt wurde, ging das Finanzamt schlussendlich von fünf Kunden an einem durchschnittlichen Arbeitstag aus. Ein Freier sollte dabei im Schnitt 130 Euro einbringen. Die betroffene Prostituierte, die diese Zahlen für deutlich überhöht hielt, sah keinen anderen Weg als vor dem Finanzgericht Klage einzureichen.

Richter bestätigen die Schätzung der Behörde

Der erhoffte Erfolg blieb jedoch aus. Die Richter befanden die vom Finanzamt zugrunde gelegten Zahlen für realistisch. „Branchenübliche Besonderheiten“, die die genaue Quittierung der Geschäftsvorgänge im Bordell schwierig machten, sahen die Richter nicht. Der Kundenstamm einer Hure sei begrenzt und könne von ihr, anders als zum Beispiel von einem Kioskbetreiber, individuell bestimmt werden.

Künftig genaue Aufzeichnungen aller Bordellkunden

In diesem Zusammenhang konkretisierte das Gericht die Voraussetzungen, die an die Buchführung einer Prostituierte zu stellen sind. Jeder Geschäftsvorgang müsse genau bezeichnet und schriftlich aufgezeichnet werden.

Montag 7.11.2017, 14:30 Uhr, Freier F: 5 Minuten Blasen, 15 Minuten Verkehr mit Gummi, 10 Minuten Anhören von Gejammer über Ehefrau E – 130 Euro in Bar.

So oder so ähnlich dürften die Aufzeichnungen wohl aussehen. Brisanter Lesestoff für Steuerberater und Finanzbeamte.

Nur ob neben allen pikanten Details auch die Identität des Freiers in den Aufzeichnungen enthüllt werden muss, ließen die Richter offen.

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