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Unterhaltsrecht für volljährige Kinder?

  • 4 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Endlich 18! Jeder Teenager feiert seine Volljährigkeit mit einer großen Party. Jetzt darf er endlich seine eigenen Entscheidungen treffen und muss nicht mehr auf seine Eltern hören. Doch was vielen nicht bewusst ist: Sie müssen ihren Lebensunterhalt nun eigentlich selbst verdienen. Gilt der Grundsatz aber auch, wenn der junge Volljährige noch zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert?

Schulausbildung

Grundsätzlich gilt, dass einen Unterhaltsanspruch nur hat, wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann. Das ist vor allem bei minderjährigen unverheirateten Kindern der Fall, die noch die Schulbank drücken. Wird das Kind aber volljährig und geht es noch zur Schule, verliert es sein Recht auf Unterhalt nach § 1603 II 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht. Schließlich ist der Weg zum Abitur länger als der Weg zum Haupt- oder Realschulabschluss, sodass die meisten Gymnasiasten bereits volljährig sind, wenn sie ihre Hochschulreife erlangen. Außerdem kann es immer passieren, dass ein Schüler auch mal eine Ehrenrunde drehen muss und seinen Abschluss somit erst ein oder zwei Jahre später macht.

Lehre und Studium

Gemäß § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Eltern ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung finanzieren. Letztere sollen schließlich irgendwann auf eigenen Beinen stehen und nicht mehr finanziell von den Eltern abhängig sein. Die Berufsausbildung soll im Übrigen den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entsprechen. Eltern dürfen ihrem Nachwuchs daher kein bestimmtes Studienfach oder eine bestimmte Ausbildung aufzwängen, sondern müssen die Wahl dem Kind überlassen. Das muss die Ausbildung dafür aber stets zielstrebig, fleißig und planvoll absolvieren.

Ehrenrunde erlaubt?

Allerdings gilt wie bei der Schulzeit auch hier: Eine „Ehrenrunde“ – z. B. wegen Krankheit oder Fachwechsels – ist erlaubt. Merkt das Kind also, dass die Ausbildung bzw. das Studium doch nicht seinen Vorstellungen und Neigungen entspricht, ist ein Fachwechsel zulässig. Allerdings muss ein sachlicher Grund vorliegen und der Wechsel den Eltern finanziell zumutbar sein. Auch sollte beachtet werden, dass der Wechsel eines Studiengangs grundsätzlich nur bis zum zweiten Fachsemester möglich ist. Bis dahin sollte der Student schließlich gemerkt haben, ob ihm der Studiengang liegt oder nicht.

Keine Unterstützung von Langzeitstudenten bzw. Dauerauszubildenden

Eltern können Unterhaltszahlungen einstellen, wenn das Kind die Berufsausbildung abbricht, ohne sich um eine Alternative zu kümmern. In diesem Fall muss sich das Kind um eine Anstellung kümmern und seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren. Gleiches gilt bei Langzeitstudenten bzw. Dauerauszubildenden – überschreiten sie die Regelstudienzeit bzw. Regelausbildungszeit, ist grundsätzlich nämlich nicht von einer zielstrebigen Berufsausbildung auszugehen. Aber Vorsicht: Es ist jeder Fall einzeln zu betrachten. So dürfen Eltern den Geldhahn z. B. nicht zudrehen, wenn eine Krankheit oder Schwangerschaft schuld daran war, dass die Berufsausbildung nicht innerhalb der üblichen Zeit absolviert werden konnte.

Besonderheiten bei der Berufsausbildung

Auszubildende erhalten zumeist eine – wenn auch meist sehr geringe – Ausbildungsvergütung. Diesen Betrag müssen sich die Lehrlinge auf den Unterhalt anrechnen lassen.

Im Übrigen gilt: Nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehre kann das Kind selbst Geld verdienen – es hat daher grundsätzlich keinen Anspruch auf weiteren Unterhalt, falls es eine andere Ausbildung beginnen möchte. Anderes gilt nur für den Fall, dass das Kind nach dem Abitur zunächst eine Lehre macht und danach noch ein Studium „dranhängen“ will. Das Studium muss in der Regel jedoch so schnell wie möglich nach Ausbildungsende aufgenommen werden und zwischen Lehre und Studium muss ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen – z. B. gelernter Bankkaufmann studiert Betriebswirtschaftslehre.

Oft wird eine Ausbildung allerdings nur absolviert, um die Wartezeit bis zum Beginn eines zulassungsbeschränkten Studiums zu überbrücken. Dies lässt jedoch den zeitlichen Zusammenhang nicht entfallen – selbst wenn das Kind nach der Ausbildung noch eine kurze Zeit im erlernten Beruf arbeiten muss, bis es mit dem Wunschstudium losgeht. Um seinen Anspruch auf Unterhalt nicht zu verlieren, sollte der Nachwuchs daher vor allem darauf achten, dass zwischen Ausbildung und Studium ein sachlicher Zusammenhang gegeben ist, wie z. B. bei einer Ausbildung zum anästhesietechnischen Assistenten und einem Medizinstudium (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss v. 03.05.2017, Az.: XII ZB 415/16).

Zweitausbildung oder Zweitstudium – müssen Eltern zahlen?

Nach Abschluss der Berufsausbildung gilt: Ein zweites Studium bzw. eine zweite Ausbildung müssen die Eltern nicht finanzieren. Das Kind verfügt nun schließlich über eine Berufsausbildung, die es ihm ermöglicht, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen von der Regel, z. B. wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im erlernten Beruf arbeiten kann oder wenn es nach dem Bachelorabschluss noch einen Masterstudiengang absolviert.

Wann besteht keine Unterhaltspflicht?

  • Wie bereits erläutert, können Eltern den Geldhahn grundsätzlich zudrehen, wenn das Kind faul ist und seine Berufsausbildung nicht planvoll und zielstrebig absolviert oder wenn es eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
  • Eltern ist die Zahlung von Ausbildungsunterhalt unzumutbar, wenn sie leistungsunfähig gemäß § 1603 BGB sind, also nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um Ausbildungsunterhalt an ihr Kind zu zahlen.
  • Letztlich können sie Geldzahlungen verweigern, wenn sie nicht mehr damit rechnen müssen, dass ihr Kind eine höhere Ausbildungsstufe anstrebt. Das beste Beispiel ist hier wieder der „Abitur-Lehre-Studium“-Fall: So müssen Eltern regelmäßig nicht mehr damit rechnen, dass ihr Kind noch ein Studium beginnt, wenn es von seinen Plänen nichts erzählt hat und bereits seit Jahren im erlernten Beruf arbeitet. Je älter das Kind somit wird, desto weniger ist mit dem Anfallen weiterer Ausbildungskosten zu rechnen. Das gilt vor allem dann, wenn die Eltern im Vertrauen darauf, keinen Unterhalt mehr leisten zu müssen, größere Anschaffungen gemacht haben, z. B. Immobilienkauf (BGH, Beschluss v. 03.05.2017, Az.: XII ZB 415/16).

(VOI) 

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