Bei einem Metallgitterzaun handelt es sich nicht um einen - von der Höhenbeschränkung auf 1,50 m ausgenommenen - Drahtzaun im Sinne des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes. Unter einem Metalldraht ist ein dünn, lang und biegsam geformtes Metall zu verstehen.

Der Sachverhalt

Der an der Ostgrenze des Grundstücks des Beklagten zum Grundstück des Klägers errichtete Metallgitterzaun überschreite die zulässige Höhe von 150 cm bei weitem und erscheine zudem bei seitlichem Augenschein als grün glänzende Wand. Der Zaun sei entweder zu entfernen oder - soweit er die zulässige Höhe überschreite - zu kürzen.

Die Argumente des Beklagten

Soweit das Landgericht Heidelberg den Zaun entlang der Ostgrenze des Grundstücks des Beklagten als Metallgitterzaun i. S. v. § 11 NRG klassifiziere, verkenne es, dass es sich um einen Drahtzaun aus Metall handle. Insoweit greife die Ausnahme des § 11 Abs. 2 NRG ein und eine Kürzung sei nicht erforderlich.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 12 U 162/13)

Soweit der Beklagte sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung zur Kürzung des Metallgitterzauns wendet, bleibt das Rechtsmittel in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger ein entsprechender Anspruch auf Kürzung des Metallgitterzauns auf eine Höhe von 150 cm gem. § 11 Abs. 2 NRG zusteht.

Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Metallgitterzaun nicht um einen - von der Höhenbeschränkung auf 1,50 m ausgenommenen - Drahtzaun i. S. v. § 11 Abs. 2 NRG. Ein Drahtzaun in diesem Sinne ist ein Zaun aus Maschendraht o.Ä., der kaum Schatten wirft (vgl. Bruns, a.a.O., § 11 NRG, Rn. 27).

Bereits der Wortlaut von § 11 Abs. 2 NRG spricht gegen die rechtliche Einordnung des streitgegenständlichen Metallgitterzauns unter die insoweit normierte Ausnahmeregelung. Unter einem Metalldraht ist - dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend - ein dünn, lang und biegsam geformtes Metall zu verstehen. Der streitgegenständliche Zaun hingegen besteht nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers aus Doppelstabmatten, gefertigt aus massiven geschweißten Rundeisenstäben (vgl. zur Differenzierung zwischen Zäunen aus Eisen einerseits und Drahtzäunen i. S. v. § 11 Abs. 2 NRG andererseits: Bruns, a.a.O., § 11 NRG, Rn. 13). Dies ergibt sich überdies aus den vom Sachverständigen hinsichtlich der Verhältnisse an der Ostgrenze des Grundstücks des Beklagten gefertigten Lichtbildern.

Gericht:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2014 - 12 U 162/13

OLG Karsruhe
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