Beleidigung gegenüber Kollegen - Wer sich trotz einer Abmahnung nicht zusammenreissen kann und ein beanstandetes Verhalten sofort wiederholt, hat mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen.

Der Sachverhalt:

Eine Verkäuferin war seit siebeneinhalb Jahren bei einer Bäckerei beschäftigt. Ungefähr drei Wochen vor Erhalt der Kündigung hatte der Arbeitgeber die Verkäuferin aufgefordert, die neue Auszubildende vernünftig zu behandeln und nicht vor Kunden zu kritisieren.

In der darauf folgenden Woche wurde sie auf Veranlassung der Filialleiterin zu einem Personalgespräch gebeten. Daraufhin warf die Verkäuferin der Auszubildenden vor, sie sei schuld an diesem erneuten Gespräch. Dabei gestikulierte sie mit der Hand ganz nah an deren Hals - die Auszubildende brach in Tränen aus.

Am Folgetag wurde die Klägerin vom Arbeitgeber angewiesen, gegenüber der Auszubildenden und Kolleginnen einen angemessenen Ton zu wahren sowie Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen. Das sei ihre letzte Chance! Unmittelbar danach fuhr die Verkäuferin in die Filiale und drohte einer neuen Arbeitskollegin unter anderem: "Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt".

Kündigungsschutzklage zurückgewiesen

Darauf sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus. Das Gericht hat die von der Dame eingereichte Kündigungsschutzklage als unbegründet zurückgewiesen, da die fristlose Kündigung wirksam gewesen sei. Das ungezügelte aggressive Verhalten der Klägerin störe den Betriebsfrieden und mache eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich, erläutern ARAG Experten die Entscheidung. Da sich die Verkäuferin trotz einer Abmahnung nicht zusammengerissen, sondern ihr beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe, sei die fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt .

Rechtsgrundlagen:
BGB § 626
ArbGG §  72 a

Gericht:
LAG Schleswig-Holstein, Az.: 3 Sa 224/09

Quelle: Rechtsindex | ARAG AG