Alle Tätigkeiten, die das Vermögen des Arbeitgebers schädigen, können eine fristlose Kündigung begründen. Dies betrifft auch das eigenmächtige Reduzieren eines Preises von Ware in einem Supermarkt, um diese dann selbst zu kaufen.

Der Sachverhalt

Wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt, war die spätere Klägerin in einem Supermarkt als Kassiererin beschäftigt. Dort werden die Preise für Obst und Gemüse tagsüber mehrfach gesenkt und zum reduzierten Preis verkauft. Die Mitarbeiter können Ware vom Vortag zu nochmals reduzierten Preisen kaufen. Nach einer weiteren Regelung darf Spargel an Kunden nur tagesfrisch verkauft werden. Mehrfach hatte die Kassiererin den Preis für Spargel knapp eine Stunde vor Ladenschluss gesenkt, um ihn dann selbst zu kaufen. Dabei änderte sie teilweise das Waagenetikett per Hand. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr fristlos, der Fall landete vor Gericht.

Die Entscheidung

Die Kündigung ist gerechtfertigt. Zwar sei eine außerordentliche Kündigung nur das letzte Mittel, aber gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer das Vermögen des Arbeitgebers schädige. Dies gelte auch dann, wenn es sich um Sachen von geringem Wert handele. Ein solches Vermögensdelikt habe die Klägerin begangen, als sie den Spargel eigenmächtig im Preis reduzierte und für sich kaufte. Eine vorherige Abmahnung sei entbehrlich, da es sich hierbei um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handele.

Rechtsgrundlagen:
BGB §§ 611,626
KSchG § 1

Vorinstanz:
ArbG Lingen, 26.11.2008 - 2 Ca 301/08

Gericht:
Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 Sa 1977/08

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