Mit Urteil hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück über die Rechtsfrage entschieden, ob Wachteln Hennen im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind.

Eine Anwaltskanzlei beantragte zehn Bewohnerparkausweise für die Partner und Mitarbeiter der Kanzlei. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da sie keine Bewohner seien. Gegen diese Entscheidung klagte die Anwaltskanzlei - jedoch ohne Erfolg.

Jahrelang haben die Mitarbeiter der Müllabfuhr die Tonnen direkt vom Haus geholt und zu dem Entsorgungsfahrzeug gebracht. Nun sollen die Anwohner selbst ihre Tonne zu einem bis zu 110 m entfernten Sammelplatz bringen. Dagegen wehren sie sich im Eilverfahren.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Prüfung, ob die Tätowierungen in der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen werden könnten, nicht von der Polizeibehörde vorgenommen werden dürfe.

Ein Soldat der Bundeswehr beschwert sich über die Vorschrift, wonach männliche Soldaten die Haare kurz geschnitten tragen müssen. Als Gothic-Anhänger möchte er die Haare lang tragen. Dieselbe Vorschrift gestatte es Soldatinnen, die Haare lang und am Hinterkopf zusammengebunden zu tragen.

Eine Frau kippte seit Jahren Pferdemist eine steile Böschung am Waldrand hinunter. Deshalb wurde sie vom Verwaltungsgericht Bayreuth verurteilt, weil es sich bei dem abgelagerten Pferdemist um Abfall gehandelt habe. Dagegen wendet sich die Frau. Pferdemist sei kein Abfall, schließlich werde Humus daraus und sie wolle es wiederverwenden.

Personen, die über reine Sympathiebekundun­gen in Bezug auf die "Reichsbürgerbewegung" hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellen, sind waffenrechtlich als Unzuverlässigkeit einzustufen.

Mit seinem Urteil stellt der EuGH u.a. fest, dass es die Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen nicht verbieten, dass öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse eingeräumt werden, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben.

Eine Hochschullehrerin hatte sich zu Forschungszwecken 50 Bücher aus der Bibliothek der Hochschule Niederrhein ausgeliehen und diese erst mehr als 30 Tage nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben. Wegen der zeitlichen Überschreitung verlangt die Bibliothek 2.250 Euro. Zu Recht, hat das VG Düsseldorf entschieden.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei ein bekannter Rapper und befürchte wegen seiner kritischen Texte und seiner oppositionspolitischen Einstellung im Falle einer Rückkehr in die Türkei staatliche Verfolgung. Mit seiner Klage blieb er jedoch erfolglos.