26.01.2009 - Haltung, Pflege und Zucht von exotischen Tieren sind in unseren Breiten durchaus üblich. Allerdings muss jeder, der einem solchen Hobby nachgeht oder das vielleicht sogar zu seinem Beruf gemacht hat, mit erhöhter Aufmerksamkeit der Behörden rechnen. Die Ämter interessieren sich – vor allem nach dem Bekanntwerden einiger abschreckender Fälle – für die artgemäße Unterbringung der Exoten.

Mainz/Berlin (DAV). Bei einer rein privaten Nutzung ist ein Autoradio ein gebührenfreies Zweitgerät. Wenn Werbung auf dem Fahrzeug angebracht ist, können besondere Regeln gelten. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz am 7. Juli 2008 (AZ: 4 K 461/08) entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Verwaltungsrecht: Eine Bushaltestelle vor der eigenen Haustüre – das ist nicht nach jedermanns Geschmack. Sind doch damit gelegentlich Verkehrbehinderungen sowie An- und Abfahrgeräusche verbunden, ganz abgesehen von Störungen durch wartende Fahrgäste. Eine Gemeinde, die eine solche Haltestelle einrichtet, muss zwar nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Wünsche und Anregungen der Nachbarn berücksichtigen, hat aber letztlich bei der Abwägung der Argumente pro und contra einen Ermessensspielraum.

Berlin (DAV). Tierhalter hegen immer wieder den Wunsch nach einer würdigen Bestattung von Haustieren. So verständlich dabei der Wunsch ist, von einem über Jahre lieb gewonnenen Tier in Würde Abschied zu nehmen, darf darüber nicht vergessen werden, dass auch der Umgang mit toten Tieren die Einhaltung rechtlicher Bestimmungen erfordert. So dürfen Tierhalter einen verstorbenen Schützling nicht einfach im Wald bestatten. Das ist grundsätzlich verboten. Aber auch das Begraben im eigenen Garten ist längst nicht überall in Deutschland erlaubt, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft.