Druckwerke - Ein Verleger hat gegen die zuständige Bibliothek keinen Anspruch auf Abnahme seiner Druckwerke als sogenannte Pflichtexemplare. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Eine Fraktion, die in einem Stadt- oder Gemeinderat während der Ratsperiode 2004 bis 2009 tätig war, ist nach deren Ablauf nicht mehr berechtigt, die Rechtswidrigkeit von Ratsbeschlüssen gerichtlich klären zu lassen.

Ein Lehrer der als Beamter im Dienst steht muss sich bei politischer Betätigung generell so verhalten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit auf strikte Sachlichkeit und Objektivität seiner Amtsführung nicht gefährdet werde.

Sexueller Missbrauch - Das Betasten der Brüste von Patientinnen im Rahmen von Entspannungsübungen und Hypnosebehandlungen rechtfertigt den Widerruf der Approbation eines Psychotherapeuten.

Öffentlich-rechtliche Gebühren und privatrechtliche Entgelte dürfen von den Gemeinden und ihren Stadtwerken nicht in einer Weise geltend gemacht werden, die dem Bürger die Wahrung seiner Rechte erschwert.

Hundesteuer - Nur Hunde, deren Haltung zur Einkommenserzielung für einen Betrieb notwendig ist, unterfallen nicht der Steuerpflicht. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 01. Oktober 2009 entschieden.

Waffenschein -  Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass verfassungsfeindliche Aktivitäten der Erteilung eines Waffenscheins regelmäßig auch dann entgegenstehen, wenn diese Aktivitäten im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei ausgeübt werden.

Hundeangriff - Ein Hund sprang über den Vorgartenzaun auf die Straße und biss dort eine Frau in den Unterarm. Danach erfolgte die Einstufung des Hundes als "gefährlicher Hund". Dies hat verschiedene Verpflichtungen, wie z.B. Anlein- und Maulkorbpflicht, bei der Hundehaltung zur Folge.

Kindergarten - Zur Vermeidung eines erheblichen Verwaltungsaufwands ist die Gemeinde berechtigt, eine Monatspauschale für die Teilnahme eines Kindes am Mittagessen im Kindergarten zu erheben.

Eine Schrottlaube - die jahrelang unter freiem Himmel vor sich hin rostet, ist nicht mehr als fahrtüchtiges Auto anzusehen und damit nach den geltenden rechtlichen Abfallregelungen einer schadlosen Entsorgung zuzuführen.