Urteil - Um den Streit einer Grabgestaltung entschied das Verwaltungsgericht Koblenz, dass zwei nebeneinander liegende Reihengräber eine gemeinsame Grabeinfassung erhalten dürfen und dies nicht als Doppelgrabstätte anzusehen ist.

Der Sachverhalt

Die Kläger stellten im Jahr 2007 bei der beklagten Ortsgemeinde Mörlen als Friedhofsträgerin den Antrag, ihre bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Eltern in einem Doppelgrab bestatten zu dürfen. Diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde unter Verweis auf die entgegenstehende Friedhofssatzung, die lediglich Reihengräber zulasse, und die Notwendigkeit eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Grabreihen ab.

Ortgemeinde lehnen Anträge ab

Nachdem die verstorbenen Eltern der Kläger in zwei nebeneinander liegenden Reihengräbern bestattet worden waren, beantragten die Kläger, eine beide Gräber umfassende gemeinsame Grabeinfassung zuzulassen. Auch diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde ab, da Doppelgräber seit über 30 Jahren nicht mehr genehmigt worden seien und zukünftige Ausnahmeregelungen vermieden werden sollten.

Einreichung der Klage wegen Unwirksamkeit der Friedhofssatzung

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, mit der sie die Zulassung einer gemeinsamen Grabeinfassung der beiden Gräber begehrten. Zur Begründung machten sie geltend, die Friedhofssatzung sei unwirksam, da die Beklagte bei der Ausgestaltung der Satzung nicht die Wünsche und Interessen der Friedhofsnutzer berücksichtigt habe. Außerdem werde durch die Verbindung der beiden Grabstellen in keiner Weise die Würde des Friedhofs beeinträchtigt. Demgegenüber wandte die Beklagte ein, eine gemeinsame Grabeinfassung erweise sich als Doppelgrabstätte, die die Friedhofssatzung nicht zulasse.

Gericht: Rechtlich handelt es sich weiterhin um zwei Reihengräber

Die Klage hatte Erfolg. Die Kläger, so die Richter, hätten einen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zu der beantragten Grabeinfassung. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Satzung Doppelgräber wirksam ausschließe, verstoße die geplante Umgestaltung der Grabstätten hiergegen nicht. Rechtlich handele es sich nämlich weiterhin um zwei Reihengräber. Zwar entstehe der optische Eindruck eines Doppelgrabes. Es sei jedoch nicht zu erkennen, weshalb dies der Würde des Friedhofes widersprechen solle. Durch die gleichzeitige Herstellung der Gräber und die identischen Ruhezeiten könne es auch nicht dazu kommen, dass bei Auflösung eines der beiden Reihengräber ein die Würde des Friedhofs beeinträchtigender Torso einer vermeintlichen ehemaligen Doppelgrabstelle entstehe. Da eine Situation wie die vorliegende in einem Ort mit 600 Einwohnern sicher nicht häufig vorkomme, sei auch eine Gefahr für die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes des Friedhofes nicht zu befürchten. Hinzu komme, dass die Friedhofssatzung keine Größenbeschränkung für Reihengräber vorsehe.

Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Februar 2010, 1 K 1260/09

Quelle: Rechtsindex | Verwaltungsgericht Koblenz
Streit um Grabgestaltung

Zwei nebeneinander liegende Reihengräber auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Mörlen dürfen eine gemeinsame Grabeinfassung erhalten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.



Die Kläger stellten im Jahr 2007 bei der beklagten Ortsgemeinde als Friedhofsträgerin den Antrag, ihre bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Eltern in einer gemeinsamen Grabstätte (Doppelgrab) bestatten zu dürfen. Diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde unter Verweis auf die entgegenstehende Friedhofssatzung, die lediglich Reihengräber zulasse, und die Notwendigkeit eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Grabreihen ab. Nachdem die verstorbenen Eltern der Kläger in zwei nebeneinander liegenden Reihengräbern bestattet worden waren, beantragten die Kläger, eine beide Gräber umfassende gemeinsame Grabeinfassung zuzulassen. Auch diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde ab, da Doppelgräber seit über 30 Jahren nicht mehr genehmigt worden seien und zukünftige Ausnahmeregelungen vermieden werden sollten.



Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, mit der sie die Zulassung einer gemeinsamen Grabeinfassung der beiden Gräber begehrten. Zur Begründung machten sie geltend, die Friedhofssatzung sei unwirksam, da die Beklagte bei der Ausgestaltung der Satzung nicht die Wünsche und Interessen der Friedhofsnutzer berücksichtigt habe. Außerdem werde durch die Verbindung der beiden Grabstellen in keiner Weise die Würde des Friedhofs beeinträchtigt. Demgegenüber wandte die Beklagte ein, eine gemeinsame Grabeinfassung erweise sich als Doppelgrabstätte, die die Friedhofssatzung nicht zulasse.



Die Klage hatte Erfolg. Die Kläger, so die Richter, hätten einen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zu der beantragten Grabeinfassung. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Satzung Doppelgräber wirksam ausschließe, verstoße die geplante Umgestaltung der Grabstätten hiergegen nicht. Rechtlich handele es sich nämlich weiterhin um zwei Reihengräber. Zwar entstehe der optische Eindruck eines Doppelgrabes. Es sei jedoch nicht zu erkennen, weshalb dies der Würde des Friedhofes widersprechen solle. Durch die gleichzeitige Herstellung der Gräber und die identischen Ruhezeiten könne es auch nicht dazu kommen, dass bei Auflösung eines der beiden Reihengräber ein die Würde des Friedhofs beeinträchtigender Torso einer vermeintlichen ehemaligen Doppelgrabstelle entstehe. Da eine Situation wie die vorliegende in einem Ort mit 600 Einwohnern sicher nicht häufig vorkomme, sei auch eine Gefahr für die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes des Friedhofes nicht zu befürchten. Hinzu komme, dass die Friedhofssatzung keine Größenbeschränkung für Reihengräber vorsehe.



Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.



(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Februar 2010, 1 K 1260/09.KO)