Unterrichtsausschluss - Einem Schüler, dem ein schweres Fehlverhalten gegenüber einem Mitschüler vorzuwerfen ist, darf vorrübergehend vom Unterricht ausgeschlossen werden.

Der Sachverhalt

Ein Schüler hat mit einem Handy aus gewisser Entfernung lachend gefilmt, wie zwei Mitschüler einen weiteren Mitschüler nach dem Schulunterricht von zwei Seiten schubsten, gegen den Oberkörper stießen und in sein Gesicht "langten". Als eine Person den Tätern zurief, sie mögen aufhören, entgegnete der filmende Schüler laut: "Macht doch weiter"! Zwei Tage später zeigte er anderen das Video vor der Chemiestunde. Der Film wurde auch via Bluetooth auf das Handy eines Mitschülers überspielt und noch am selben Tag bei "Youtube" unter Nennung der Vornamen der beteiligten Schüler ins Internet gestellt. Der Schulleiter ordnet gegen den Schüler einen sofortigen, zweiwöchigen Unterrichtsausschluss an. Dagegen wehrt sich der Schüler mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Freiburg.

Der Eilantrag wurde abgelehnt

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hat zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller sei aufgrund des vom Schulleiter ermittelten Sachverhalts ein schweres Fehlverhalten vorzuwerfen, durch das die Erfüllung der Erziehungsaufgabe der Schule sowie die Rechte anderer gefährdet würden. Der Antragsteller habe das Persönlichkeitsrecht und die seelische Integrität eines Mitschülers verletzt, indem er die dem Mitschüler zugefügte grundlose Gewaltanwendung durch Anfeuern unterstützt, sie filmisch "ausgeschlachtet", den Film anderen vorgeführt und sich an dessen Verbreitung im Internet beteiligt habe.

Durch den Film entsteht eine immer wiederkehrende Erniedrigung

Durch die Verbreitung des Films habe er immer wiederkehrende Erniedrigungen verursacht. Bliebe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule - die allerdings insoweit stets auch der zusätzlichen Unterstützung durch die Eltern bedürfe - die zur Vermittlung der Erziehungsziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüßen. Der Schulfrieden könne deshalb nur gewahrt werden, wenn die Schule auf derartiges Verhalten für alle Schüler erkennbar und deutlich reagiere.

Gericht:
Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 17.02.2010 - 2 K 229/10

Quelle: Rechtsindex (ka) | Verwaltungsgericht Freiburg