Nürnberg (D-AH) - Die nach einer künstlichen Befruchtung von einer extra dafür engagierten Inderin zur Welt gebrachten Kinder haben kein Nachzugsrecht in die Bundesrepublik, obwohl es sich bei den leiblichen Eltern um deutschen Staatsbürger handelt.

Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin bestanden (Az. 11 L 396.09 V)

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, gelten im Ausland gezeugte und dort von einer damit beauftragten Leihmutter ausgetragene Babys als nicht mit den biologischen Eltern verwandt.

Betroffen von dieser Entscheidung ist ein Zwillingspaar, dessen biologischer Vater zumindest ein Deutscher sein soll. Der indische Ehemann der verheirateten indischen Leihmutter hat seine nach dem maßgebenden indischen Recht vermutete Vaterschaft nicht angefochten. "Damit aber haben die Kinder auch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt und müssen weiter in Indien bleiben", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Richter: Staatsbürgerschaft der leiblichen Eltern ohne Bedeutung

Die Frage der Abstammung der Kinder richte sich laut dem Berliner Richterspruch nach dem in diesem Fall allein maßgebenden indischen Recht. In diesem sei die Familiensituation während der Geburt ausschlaggebend. Die Kinder gelten als ehelich, wenn sie - wie hier - in einer intakten Ehe zur Welt gekommen sind. Damit ist der indische Ehemann der Gebärenden aber unbestreitbar der Vater der Zwillinge. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der deutsche Wunschvater in der indischen Geburtsurkunde als Vater eingetragen wurde. Dieses Dokument hat schon deshalb in Deutschland keine Rechtskraft, weil eine Leihmutterschaft sowohl nach dem Embryonenschutzgesetz als auch nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz in der Bundesrepublik strafbar ist.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline