Ratsausschuss - Ein als Vertreter gewähltes Mitglied eines gemeindlichen Ausschusses kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit Erfolg klären lassen, dass er generell als Vertreter für eine Ausschusssitzung zu verpflichten und zuzulassen ist, solange das ordentliche Ausschussmitglied (noch) nicht anwesend ist.

Die Klärung dieser Frage entzieht sich einer generalisierend vorwegnehmenden gerichtlichen Regelung.
Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss vom 24. November 2009 entschieden.

Zugrunde lag der Antrag eines in den Werksausschuss einer Verbandsgemeinde als Stellvertreter gewählten Bürgers, der seine Rechte anlässlich einer nicht öffentlichen Sitzung des Werksausschusses beeinträchtigt sah. Der Erstgewählte, ein Verbandsgemeinderatsmitglied, der zu dieser Sitzung ordnungsgemäß geladen worden war und keine Verhinderung angezeigt hatte, erschien mit ca. 10 minütiger Verspätung. Der Antragsteller des gerichtlichen Eilantrages hat an der Sitzung als Zuhörer teilgenommen und sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt, dass er während der Zeit der Verspätung des Erstgewählten nicht in seiner Eigenschaft als Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen durfte.

Die Richter der 1. Kammer lehnten sein Begehren ab. Zum Einen komme eine vorläufige Feststellung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur bei außergewöhnlichen Fällen der Unzumutbarkeit des Zuwartens einer Entscheidung in der Hauptsache in Betracht, wofür im zu entscheidenden Fall indes nichts spreche. Hinzu komme, dass im Interesse eines geordnet und überschaubar ablaufenden Willensbildungsprozesses jedenfalls innerhalb einer Zeitspanne von 15-20 Minuten nach der Einladungsstunde davon ausgegangen werden könne, dass ein gewähltes Ausschussmitglied, dass keine Verhinderung angezeigt habe, an der Sitzung teilnehmen werde. Gegebenenfalls müsse der Vorsitzende in Ausübung der Verfahrensleitung auf der Grundlage der Geschäftsordnung das Erforderliche (Unterbrechung, Umstellung der Tagesordnung, ggfs. Feststellung des Vertretungsfalls bei nachträglich bekanntwerdender Verhinderung) von Fall zu Fall veranlassen. Eine generalisierend vorwegnehmende gerichtliche Regelung komme nicht in Betracht. Zudem seien die Rechte des ordentlichen Ausschussmitglieds auch vorrangig. Die Geschäftsordnung lege es in dessen Verantwortung, die eigene Verhinderung festzustellen und im Verhinderungsfall den Vertreter einzuschalten. Die damit gewährleistete Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ausschussbesetzung sei ein wichtiges Anliegen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz  zu.

VG Trier , Beschluss vom 24. November 2009, Az.: 1 L 616/09