Eine Fraktion, die in einem Stadt- oder Gemeinderat während der Ratsperiode 2004 bis 2009 tätig war, ist nach deren Ablauf nicht mehr berechtigt, die Rechtswidrigkeit von Ratsbeschlüssen gerichtlich klären zu lassen.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Klägerin, eine aus zwei Mitgliedern bestehende Fraktion, gehörte dem ehemaligen Koblenzer Stadtrat an. Ihre beiden Mitglieder sind seit der Kommunalwahl vom Juni 2009 als Ratsmitglieder in der Fraktion "Bürgerinitiative Zukunft für Koblenz - BIZ -" tätig. In der Stadtratssitzung am 16. März 2009 beantragte die Klägerin, den Tagesordnungspunkt "Zentralplatz - Städtebaulicher Vertrag; Miet-Kauf-Vertrag; Grundstückskaufvertrag" nicht wie vorgesehen in nichtöffentlicher Sitzung, sondern in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Dies lehnte der Stadtrat mehrheitlich ab und fasste in nichtöffentlicher Sitzung einen Beschluss zur Grundstücksangelegenheit "Zentralplatz". In der Folgezeit wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) eine Beschwerde, welche die Klägerin in dieser Angelegenheit erhoben hatte, zurück. Am 30. Juni 2009 hat die Klägerin Klage erhoben und macht geltend, dass die Ablehnung ihres Antrags auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit sowie der in nichtöffentlicher Sitzung getroffene Beschluss des Stadtrates rechtswidrig gewesen seien.

Die Klage hatte keinen Erfolg

Sie sei, so das Gericht, bereits unzulässig. Im vorliegenden Verfahren gehe es um die Verteidigung von Befugnissen, die der Klägerin im Interesse der Stadt Koblenz zugewiesen seien. Von daher habe sie nur dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Klage, wenn ihre Rechte als Fraktion durch den Stadtrat erneut in ähnlicher Weise verletzt werden könnten. Dies sei ausgeschlossen. Denn die Klägerin bestehe seit Ablauf der Wahlzeit des vorausgegangenen Stadtrates zum 30. Juni 2009 nicht mehr. Der Zusammenschluss zu einer Fraktion beruhe nämlich auf einer verbindlichen Absprache, mit der Ratsmitglieder eine politische Zusammenarbeit vereinbarten. Die gemeinsame Arbeit sei von vornherein auf die Dauer der Wahlperiode eines Stadt- oder Gemeinderates begrenzt, da eine Fraktion als Untergliederung des Rates nicht länger bestehen könne als der Rat selbst. Daran ändere vorliegend auch die Zugehörigkeit der beiden Mitglieder zur neuen Fraktion "BIZ" nichts. Deren Gründung liege eine andere Vereinbarung zugrunde, so dass keine Identität der Klägerin mit der "BIZ" gegeben sei. Mithin könnten die aufgeworfenen Streitfragen zwischen der Klägerin und dem Stadtrat nicht erneut auftreten.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

PM des Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Oktober 2009, 1 K 718/09