Hundeangriff - Ein Hund sprang über den Vorgartenzaun auf die Straße und biss dort eine Frau in den Unterarm. Danach erfolgte die Einstufung des Hundes als "gefährlicher Hund". Dies hat verschiedene Verpflichtungen, wie z.B. Anlein- und Maulkorbpflicht, bei der Hundehaltung zur Folge.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Anordnung des Sofortvollzugs eines Bescheides, mit dem die zuständige Verbandsgemeinde die Feststellung getroffen hat, dass der Jagdhund einer Frau aus Rheinhessen (Antragstellerin) ein gefährlicher Hund ist, rechtens ist. Der Hund der Antragstellerin sprang über den Vorgartenzaun auf die Straße und biss dort eine Frau in den Unterarm. Die Wunde musste im Krankenhaus genäht werden und erforderte eine längere ärztliche Behandlung.

Verpflichtungen bei der Hundehaltung

Unter Anordnung des Sofortvollzugs stellte die Verbandsgemeinde per Bescheid fest, dass der Hund gefährlicher Hund im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde ist. Diese Feststellung hat verschiedene Verpflichtungen bei der Hundehaltung zur Folge (z.B. Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Kennzeichnung des Hundes durch einen elektronisch lesbaren Chip, Anlein- und Maulkorbpflicht).

Negativerlebnis als Rechtfertigung?

Die Antragstellerin wandte unter anderem ein: Die Geschädigte habe ebenfalls einen Hund, der ihren Hund im Welpenalter gebissen habe. Seitdem empfinde dieser - tierpsychologisch nachvollziehbar - die Geschädigte und ihren Hund als bedrohlich. Ihr Hund habe die Geschädigte zunächst nur angebellt und sei erst über den Zaun gesprungen, als er durch deren hysterische Hilferufe an den früheren Beißvorfall erinnert worden sei, bei dem die Geschädigte ihren eigenen Hund angeschrien habe. In Erinnerung an diesen Beißvorfall habe ihr Hund lediglich einem erneuten Negativerlebnis vorbeugen wollen.

Angriff des Hundes wurde nicht provoziert

Die Richter der 1. Kammer haben den Sofortvollzug des Bescheides bestätigt. Der Hund der Antragstellerin gelte als gefährlicher Hund, da er sich als bissig erwiesen habe. Die Geschädigte habe auch nicht ansatzweise ein Verhalten gezeigt, das den Angriff des Hundes provoziert habe. Vielmehr sei dieser zielgerichtet und in Angriffshaltung auf die Geschädigte zugestürzt. Dies könne auch keineswegs durch die behaupteten negativen Erfahrungen des Tiers im Welpenalter gerechtfertigt werden.

Redaktion Rechtsindex | PM des Verwaltungsgerichts Mainz, Beschluss vom 02.10.2009 - 1 L 825/09