Nürnberg (D-AH) - Teilt eine Apotheke trotz mehrfacher Aufforderung der Apothekenkammer nicht ihren konkreten Umsatz mit, darf die berufsständische Vereinigung ihrem säumigen Mitglied den satzungsmäßigen Höchstbetrag in Rechnung stellen.

Zu dieser Auffassung ist jetzt das Verwaltungsgericht Trier gelangt (Az. 5 K 788/08).


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, unterließ es der Inhaber einer öffentlichen Apotheke in Rheinland-Pfalz, seinen Umsatz an die zuständige Apothekenkammer weiterzumelden. Etliche Mahnungen konnten ihn auch nicht umstimmen, so dass der Pflicht-Berufsverband ihm schließlich einen Halbjahresbescheid über 50 Prozent des laut Satzung vorgesehenen maximalen Mitgliedsbeitrags zuschickte - immerhin 3.435 Euro. Gegen diese Summe klagte der Apotheker jetzt.

Allerdings ohne Erfolg. "Eine Landesapothekerkammer ist prinzipiell berechtigt, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen durch Beiträge der Kammermitglieder zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern sind juristisch gesehen Gegenleistungen für Vorteile, die das Mitglied aus der Tätigkeit der Kammer ziehen kann. Der zulässige Beitrag darf einzelne Kammermitglieder im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belasten. Das ist im vorliegenden Fall durch den satzungsmäßigen Höchstbetrag gewährleistet. Die zu einer vorteilsgerechten Beitragsfestsetzung erforderlichen Daten können dagegen nur von jedem Beitragspflichtigen selbst beigebracht werden. Verweigert er sich einer Umsatzerklärung, stellt die Festlegung des Höchstbeitrags eine zulässige Sanktion dar - auch um den übrigen Mitgliedern gerecht zu werden. Zumal der Verweigerer dem möglicherweise überhöhten Maximalsatz durch Abgabe seiner Umsatzerklärung jederzeit hätte entgehen können.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline