Nach einem Urteil des OVG Münster waren Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen nicht berechtigt, Fotos von einer Versammlung in Essen-Steele zu machen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter zu veröffentlichen.

Der Sachverhalt

Auf den veröffentlichten Fotos sind die beiden Kläger als Teilnehmer der Versammlung zu sehen. Mit ihrer Klage begehren sie die Feststellung, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 14 K 3543/18) hat der Klage stattgegeben.

Die Entscheidung

Die Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg. Das Anfertigen der Fotos, um diese im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit auf Twitter und Facebook zu publizieren, habe in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen.

Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen seien grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken. Das gelte auch für Aufnahmen, die erklärtermaßen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Verwendung finden sollen.

Keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage

Eine zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe nicht. Das Versammlungsgesetz erlaube Film- und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus könne das beklagte Land sich auch nicht erfolgreich auf das Kunsturhebergesetz oder auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen.

Eine effektive und zeitgemäße polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit werde dadurch nicht unmöglich gemacht. Die Polizei könne über ein Versammlungsgeschehen auch ohne die in Rede stehenden Bilder informieren, ohne gänzlich auf eine Bebilderung zu verzichten. So könnte sie etwa ausschließlich ihre eigenen Einsatzkräfte und -mittel abbilden oder auf Archivfotomaterial zurückgreifen, auf dem der Versammlungsort zu sehen sei.

Der 15. Senat des OVG hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.  

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 17.09.2019 - 15 A 4753/18

OVG NRW, PM
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