Eine Anwaltskanzlei beantragte zehn Bewohnerparkausweise für die Partner und Mitarbeiter der Kanzlei. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da sie keine Bewohner seien. Gegen diese Entscheidung klagte die Anwaltskanzlei - jedoch ohne Erfolg.

Der Sachverhalt

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Partnergesellschaft, in der sich mehrere Rechtsanwälte zusammengeschlossen haben und die ihren Sitz in Aachen im Frankenberger Viertel innerhalb der Bewohnerparkzone "V" hat. Sie beantragte zehn Bewohnerparkausweise für den Bewohnerparkbereich "V" für die Partner und die Mitarbeiter der Kanzlei.

Die Entscheidung

Die Klage der Kanzlei blieb vor dem Verwaltungsgericht Aachen (Urteil, Az. 2 K 1550/16) ohne Erfolg. Bereits der früher gängige Begriff des "Anwohners" habe nicht denjenigen erfasst, der im Bereich des anwohnerberech­tigten Parkens einer Berufstätigkeit nachgehe und dort "nur" - selbständig oder un­selbstän­dig - arbeite.

Parkmöglichkeiten allein für die im Gebiet "Wohnenden"

Der Gesetzesbegründung lasse sich klar entnehmen, dass es dem Gesetzgeber um Parkmöglichkeiten allein für die im Gebiet "Wohnenden", nicht auch um Parkgelegenheiten für die dort Beschäftigten gegangen sei. Für den 2001 eingeführten Begriff des "Bewohners" gelte nichts anderes.

Die Klägerin als Personengesellschaft könne bereits per se keine Bewohnerin sein. Auch soweit sie offensichtlich die Bewohnerparkausweise für die in ihr zu­sammengeschlossenen Rechtsanwälte bzw. ihre Mitarbeiter begehre, bestehe für diesen Personenkreis danach kein Anspruch, da es sich um Berufspendler handele, die dort nicht wohnen.

Keine Verletzung der Berufsfreiheit

Die Berufsfreiheit sei nicht verletzt, da die Rechtsan­wälte nicht an der Ausübung ihres Berufes gehindert seien. Dass die Stadt Aachen trotz der in der Nachuntersuchung festgestellten noch vorhande­nen freien Parkplätze am Vor- bzw. Nachmittag den Berechtigtenkreis nicht auf die dort angesiedelten Gewerbetreibenden und/oder Freiberufler oder Berufspendler ausgeweitet habe, sei nicht zu beanstanden.

Diese Entscheidung stehe in Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel, die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten, indem die Parkraumsituation der Anwohner in innerstädtischen Bereichen verbessert werde.

Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 19.02.2019 - 2 K 1550/16

VG Aachen, PM
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