Der Fall: Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines männlichen, ca. 2 Jahre alten Kängurus namens „Viggo", welches aus einem Tierpark stammt. Da die Mutter des Tieres verstorben war, versorgte die Antragstellerin, die zu diesem Zeitpunkt im Tierpark arbeitete, dieses mit der Flasche und nahm es bei sich zu Hause auf.

Nach einer Überprüfung der Unterbringung im Jahr 2017 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin u.a. auf, dem Känguru ein Gehege mit einer Fläche von mindestens 200 m2 zur Verfügung zu stellen und das Gehege entsprechend zu strukturieren. In der Folgezeit fanden mehrere Gespräche zwischen den Beteiligten und weitere Kontrollen statt.

Bescheid aus Oktober 2017

Mit zwischenzeitlich bestandskräftigen Bescheid aus Oktober 2017 gab der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Antragstellerin u.a. auf, dem Känguru spätestens bis zum 30. November 2017 eine strukturierte Außengehegefläche von mindestens 200 m2 zur Verfügung zu stellen und das Känguru mit mindestens einem Artgenossen dauerhaft zu vergesellschaften.

Bescheid aus Mai 2018

Nach verschiedenen Gesprächen, Kontrolle und Fristverlängerungen ordnete der Antragsgegner sodann mit Bescheid vom 23. Mai 2018 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Wegnahme des Kängurus sowie die anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten der Antragstellerin in einer auf Wildtiere spezialisierten Einrichtung an.

Bescheid aus Juli 2018

Mit weiterem Bescheid vom 3. Juli 2018 ordnete der Antragsgegner die eigentumsrechtliche Entziehung zum Ablauf des 17. Juli 2018 sowie die unentgeltliche Abtretung an eine Wildtier- und Artenschutzstation an. Gegen diese Anordnungen hat die Antragstellerin Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes waren nicht erfolgreich. Die 6. Kammer der Verwaltungsgerichts Lüneburg hat entschieden, dass die vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Wegnahme des Kängurus

Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung des Kängurus (Az. 6 B 71/18) ist rechtmäßig, da der Antragsgegner nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 1. Hs. des Tierschutzgesetzes (TierSchG) insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen kann, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Nach den überzeugenden Feststellungen der Amtstierärztin des Antragsgegners hat die Antragstellerin das Känguru mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt. Die Amtstierärztin ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Haltung die Gefahr bestehe, Leiden bei dem Känguru hervorzurufen, weil dieses aufgrund des zu kleinen und nicht bedürfnisgerecht strukturierten Geheges nicht die Möglichkeit habe, sein artgemäßes Bewegungs-, Komfort- und Ruheverhalten auszuüben.

Zudem sei eine Gruppenhaltung aufgrund des Sicherheitsgefühls für das Einzeltier erforderlich. Die Zurückdrängung des Sozialbedürfnisses könne insbesondere in Angstsituationen zu Stress und auch zu Leiden führen. Der menschliche Kontakt ersetze keinesfalls den Kontakt zu Artgenossen. Dieser Einschätzung ist die Kammer gefolgt.

Eigentumsrechtlichen Entziehung und unentgeltlichen Abtretung

Auch die Anordnung der eigentumsrechtlichen Entziehung und unentgeltlichen Abtretung (Az. 6 B 85/18) ist rechtmäßig. Diese Anordnungen sind geeignet, das Ziel einer dauerhaften art- und bedürfnisgerechten Haltung des Kängurus zu erreichen. Ein milderes und gleich geeignetes Mittel, das diesen angestrebten Zweck erreicht, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ausreichend Zeit eingeräumt, die geforderten Maßnahmen umzusetzen oder das Tier in eine geeignete Einrichtung abzugeben.

Ein Interesse an der eigentumsrechtlichen Entziehung und Abtretung folgt auch aus den Kosten für die zeitweilige Unterbringung, die nicht durch den Erlös aus einem Verkauf gedeckt werden könnten. Das Geringhalten der Kosten liegt gleichfalls im Interesse der Antragstellerin, die der Antragsgegner zu der Erstattung der entstandenen Unterbringungskosten heranziehen könnte.

Gericht:
Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 24.07.2018 - 6 B 71/18 und 6 B 85/18

VG Lüneburg, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile