Eine Gruppe von Beamten eines Kölner Sondereinsatzkommandos unternahm eine Fahrt nach Südtirol, um das Ende der informellen Probezeit zweier jüngerer Beamter zu feiern. Dabei kam es zu sog. Aufnahmeritualen. Nach Bekanntwerden der Vorwürfe wurden Disziplinarverfahren gegen die beteiligten Beamten eingeleitet.

Der Sachverhalt

Die beiden jüngeren Beamten wurden im Rahmen der Aufnahmerituale abends mit Handschellen aneinander gefesselt und mussten jedenfalls eine Nacht aneinander gefesselt verbringen. Nach der Rückkehr feierten die Beamten auf einem Polizeigelände in Brühl mit aktiven und ehemaligen Beamten der Kölner Spezialeinheiten weiter.

Die beiden jüngeren Beamten sollten unter anderem ekelerregend schmeckendes Eis essen, das sich im Bereich der Oberschenkel eines anderen Beamten befand. Danach wurde ihnen eine Tauchermaske aufgesetzt und Bier über den Luftschlauch eingefüllt.

Die Staatsanwaltschaft Aachen stellte das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren im August 2015 ein. Das Land Nordrhein-Westfalen leitete aber nach Bekanntwerden der Vorwürfe bereits im Juni 2015 mehrere Disziplinarverfahren gegen die beteiligten Beamten ein. Im Sommer 2016 wurde den nun klagenden drei Beamten durch Disziplinarverfügung jeweils eine Geldbuße in Höhe von 200,- Euro bzw. 300,- Euro auferlegt.

Die Entscheidung

Die 2. Landesdisziplinarkammer hat die Klagen der drei Beamten jetzt abgewiesen: Die Beamten hätten gegen die (außerdienstliche) Wohlverhaltenspflicht, nämlich die Pflicht zur Kollegialität, verstoßen. Das Verhalten der Beamten lasse die erforderliche Achtung und Rücksicht gegenüber den beiden jüngeren Kollegen vermissen. Auf eine "freiwillige" Teilnahme der beiden jüngeren Beamten komme es - anders als im Strafrecht - nicht an.

Die verhängten Geldbußen seien auch unter Berücksichtigung des ansonsten positiven Persönlichkeitsbildes der Beamten erforderlich, um sie zu ermahnen, künftig ihre Dienstpflichten einzuhalten.

Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 22.03.2018 - 35 K 10700/16.O, 35 K 10458/16.O und 35 K 9371/16.O

VG Düsseldorf
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