Pressemeldung - Eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz verwendet auf den Etiketten ihrer Weine Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder und bei deren Bewerbung den Begriff "bekömmlich". Nach der Entscheidung des OVG Koblenz darf Wein jedoch weder auf dem Etikett noch in der Werbung als "bekömmlich" bezeichnet werden.

Das Land Rheinland-Pfalz hält den Begriff wegen seiner gesundheitsbezogenen Aussage nach der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) für unzulässig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Winzergenossenschaft auf Feststellung, dass sie den Begriff verwenden dürfe, ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Nach der Health-Claims-Verordnung dürften alkoholische Getränke wie Wein keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Der Begriff "bekömmlich" bringe im Zusammenhang mit Wein jedoch zum Ausdruck, dass er den Körper und seine Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige. Darin liege eine gesundheitsbezogene Aussage, die über das allgemeine Wohlbefinden hinaus gehe.  
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Gericht:
Urteil vom 19. August 2009, Aktenzeichen: 8 A 10579/09.OVG

PM Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz


Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung).
BVerwG, Beschluss vom 23. 9. 2010 - 3 C 36. 09; OVG Rheinland-Pfalz

Gesundheitsbezogene Angaben für Alkohol-Werbung unzulässig
Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-544/10