Im vorliegenden Fall wurden drei aufgefundene Katzen in eine Tierklinik gebracht. Die Tierärztin machte Kosten von rund 2.000 Euro geltend. Die Gemeinde lehnte die Kostenübernahme ab, weil die Katzen keine Fundkatzen seien, sondern herrenlos. Katzen als Fundsache?

Der Sachverhalt

Die Klägerin betreibt eine Tierarztpraxis. Im Laufe des Jahres 2016 wurden insgesamt drei verletzte Katzen in die Tierklinik gebracht. Die Tierärzte behandelten und versorgten die Katzen. Wegen der Tierarztkosten in Höhe von 2.036,12 € wandte sich die Klägerin an die beklagte Verbandsgemeinde als Trägerin der Fundbehörde.

Diese befragte u. a. die Finderinnen und lehnte dann eine Kostenerstattung ab, weil die Tiere keine Fundkatzen seien, sondern herrenlos. Katzen, die häufig streunende Tiere seien, seien im Regelfall keine Fundsachen, da sie entweder nicht besitzerlos seien und zum Eigentümer zurückkehrten oder die äußeren Umstände darauf hinwiesen, dass sie herrenlos seien. Die Katzen hätten sich in einem Zustand befunden, der auf ihre Verwilderung hingedeutet habe.

Keine der Katzen sei verwildert, allerdings sei der Gesundheitszustand verletzungsbedingt sehr schlecht gewesen, so die Klägerin. Mit ihrer Klage machte sie einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 683, 677, 679 und 670 BGB geltend.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die Klägerin habe mit der Entgegennahme und medizinischen Behandlung der Katzen jeweils ein Geschäft der Beklagten in ihrer Funktion als Fundbehörde geführt (§ 967 BGB).

Die Fundvorschriften seien auf Tiere anwendbar (§§ 965 ff. BGB)

Diese seien zwar keine Sachen; auf sie seien aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Beklagten hatten die Katzen die Eigenschaft von Fundtieren.
Das Bürgerliche Recht gehe davon aus, dass es sich bei gefundenen Gegenständen grundsätzlich um Fundsachen handele, die der Finder dem Verlierer, dem Eigentümer oder der Fundbehörde herausgeben oder anzeigen müsse. Das gelte hier auch. Es stelle die Regel dar, dass freilaufende Katzen nicht herrenlos seien. Die überwiegende Zahl der Katzen werde als sogenannte Freigängerkatzen gehalten; dies stelle eine artgerechte, übliche Katzenhaltung dar. Allein die Tatsache, dass eine Hauskatze ohne ihren Besitzer oder Eigentümer unterwegs sei oder sich von ihrem Zuhause bzw. ihrem Revier entfernt habe, sei kein Indiz dafür, dass sie herrenlos sei.

Katzen waren keine Wildlinge

Dies schließe allerdings die Existenz von herrenlosen Hauskatzen nicht aus. Als solche könnten sogenannte Wildlinge angesehen werden, also eigenständig lebende Tiere, die sich durch scheues, zurückgezogenes Verhalten auszeichneten, die sich in der Regel nicht anfassen ließen und nur mit einer Falle eingefangen werden könnten. Dass es sich bei den drei Katzen um Wildlinge gehandelt habe, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, sei nicht ersichtlich.

Ein Kater sei mittels Mikrochip gekennzeichnet gewesen und habe ein Halsband getragen. Den anderen Kater habe die Finderin selbst zur Tierklinik gebracht, nachdem er lange Zeit im Bereich eines von Menschen bewohnten Anwesens herumgestreunt sei. Das lasse darauf schließen, dass er den Kontakt zu Menschen bzw. zu menschlichen Behausungen suche. Das dritte Tier sei nach fünfwöchiger Behandlung und stationärem Aufenthalt bei der Klägerin ins Tierheim aufgenommen, anschließend in einer Pflegestelle untergebracht und von dort aus vermittelt worden.

Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn es sich tatsächlich um einen Wildling gehandelt hätte. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.09.2017 - 2 K 533/17.KO

VG Koblenz, PM 33/2017
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