Der Kläger ist Halter eines Hundes der Rasse Staffordshire Bullterrier, die vom rhein­land-pfälzischen Gesetzgeber als gefährlich eingestuft wird. Nach der lokalen Hundesteuer­satzung beträgt der Steuersatz für einen Hund 60 € und für einen gefährlichen Hund 1.000 € im Jahr. Mit seiner Klage macht er geltend, dass der Steuersatz überhöht sei.

Der Sachverhalt

Nach Auffassung des Klägers habe die Steuerhöhe eine erdrosselnde Wirkung und führe letztlich zu einem Verbot der Haltung gefähr­licher Hunde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Verhältnis zu dem Steuersatz für "normale" Hunde als auch aus einem Vergleich zu den Haltungskosten eines gefähr­lichen Hundes, die sich auf rund 750,-- € im Jahr beliefen.

Die Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Rhein­land-Pfalz (Urteil, Az. 6 A 10616/16.OVG) hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der von der Beklagten festgesetzte Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000,-- € jährlich entfalte keine erdrosselnde Wirkung. Das Halten von gefähr­lichen Hunden im Gemeindegebiet der Beklagten werde hierdurch nicht unmöglich gemacht.

Von einer erdrosselnden Wirkung könne dann ausgegangen werden, wenn die Jahres­steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand stehe, was jedenfalls anzu­nehmen sei, wenn die Steuer den Aufwand deutlich übersteige. Dies sei ent­gegen der Auffassung des Klägers nicht der Fall.

Der durchschnittliche jährliche Auf­wand für das Halten eines gefährlichen Hundes belaufe sich - ohne Sonderaufwand für die Einhaltung der Vorgaben des Landes­gesetzes über gefährliche Hunde - min­destens auf rund 750,-- €. Dieser Betrag errechne sich aus den geschätzten Kosten der Tierhaltung gemäß einer wissenschaftlichen Studie aus dem Jahre 2014 und aus den Kosten der erforderlichen Haftpflichtversicherung. Hinzu kämen zusätzliche Kosten, die im Wesentlichen auf den gesetzlichen Anforderungen für das Halten eines gefährlichen Hundes beruhten, wie etwa erhöhte Kosten für die gesetzlich vor­geschriebene Haltung des Hundes "in sicherem Gewahrsam" durch Erwerb eines Hundezwingers und Anbringung eines ausbruchsicheren erhöhten Zaunes.

Selbst bei äußerst zurückhaltender Schätzung dürften sich jährliche Zu­satzkosten für das Halten eines gefährlichen Hundes von mindestens 100,-- € ergeben. Nach alledem errechne sich ein durchschnittlicher Mindestaufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes in Höhe von über 800,-- € jährlich. Berücksichtige man zudem, dass diese Schätzung bei wesentlichen Kosten von der geringsten Höhe ausgehe und die Kosten wahr­scheinlich tatsächlich weitaus höher seien, so sei eine erdrosselnde Wirkung nicht festzustellen.

Die Jahres­steuer der Beklagten von 1.000,-- € überschreite den Jahres­aufwand jedenfalls nicht deutlich. Dies werde auch durch eine Betrachtung des Steigerungssatzes und der absoluten Höhe der Steuer bestätigt. Weder der Steigerungssatz der Steuer für gefährliche Hunde gegenüber derjenigen für normale Hunde - hier: das 16,7-fache - noch die absolute Höhe von 1.000,-- € jährlich fielen im bundesweiten Vergleich völlig aus dem Rahmen.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 17.01.2017 - 6 A 10616/16.OVG

OVG RLP
Rechtsindex - Recht & Urteile