Auf der Abschiedsfeier eines Kameraden beleidigte ein Soldat im alkoholisierten Zustand seinen Vorgesetzten, versuchte diesen anzuspucken und warf mit einer Flasche nach ihm. Außerdem hob er mehrfach seine Hand zum Hitlergruß und überzog ihn mit drastischen Schimpfworten. Der Soldat wendet sich gegen seine Entlassung.

Der Sachverhalt

Diese Vorgänge nahm die beklagte Bundesrepublik Deutschland zum Anlass, ihn aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen. Dagegen hat er nach erfolgloser Beschwerde Klage erhoben. Er habe keine rechtsorientierten Tendenzen. Die Beleidigungen täten ihm leid.

Er könne sich nicht erklären, was überhaupt zu dem Gefühlsausbruch gegenüber seinem Vorgesetzten geführt habe. Private Probleme und der Alkoholkonsum hätten wohl zu einem "Blackout" geführt. An Einzelheiten der Ereignisse dieses Abends könne er sich nicht mehr erinnern.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers seien von der Beklagten zutreffend bejaht worden, so das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil (Az. 2 K 440/16.KO). Der Kläger habe seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt.

Fehlende Einhaltung von Pflichten

Dazu gehörten unter anderem die Pflicht zum treuen Dienen, die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Gehorsamspflicht und die Wohl­verhaltenspflicht. Trotz seines Alkoholkonsums habe er die Tragweite seines Handelns erkennen können. Anhaltspunkte für einen die Schuldfähigkeit ausschlie­ßenden Vollrausch hätten nicht vorgelegen.

Verletzung des Kernbereichs der militä­rischen Ordnung

Aufgrund dieser Verfehlungen würde das weitere Verbleiben des Klägers im Dienst die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Die wiederholte Befehlsverweigerung verletze den Kernbereich der militä­rischen Ordnung. Durch das Zeigen des Hitlergrußes habe er die zwingend erforder­liche Distanz zu verfassungsfeindlichen Inhalten vermissen lassen. Auch die Disziplinlosigkeiten gegenüber dem Vorgesetzten wirkten sich ernstlich gefährdend auf die militärische Ordnung aus.

Vorliegende Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr

Da ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten sowohl für den Kläger als auch für andere Soldaten gegeben sei, habe die Beklagte zu Recht eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr bejaht.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 07.12.2016 - 2 K 440/16.KO

VG Koblenz, PM 42/2016
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