Nach dem Fahrlehrergesetz sind Fahrlehrer verpflichtet, alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Fahrlehrererlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein Fahrlehrer zweimal gegen die Fortbildungspflicht verstößt.

Der Sachverhalt

Der Fahrlehrer nahm zuletzt im Januar 2012 an einer solchen Fortbildung teil. Ende 2015 wies der Landkreis Göttingen ihn darauf hin, dass er bis zum 21. Januar 2016 erneut an einem Fortbildungslehrgang teilnehmen müsse. Dies tat der Fahrlehrer auch auf nachfolgende mehrfache Aufforderung hin nicht.

Fahrlehrer ignorierte mehrfach Aufforderung zur Fortbildung

Daraufhin entzog der Landkreis Göttingen dem Fahrlehrer die Fahrlehrererlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Hiergegen hat der derzeit nicht aktive Fahrlehrer Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er vertrat die Auffassung, von einem zweimaligen Verstoß gegen die Fortbildungspflicht könne erst gesprochen werden, wenn er auch 2020 keinen Fortbildungslehrgang besuche. Die Fortbildungspflicht entstehe nur alle vier Jahre.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen

Diese Auffassung teilte das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht und wies den Antrag mit Beschluss vom 31. August 2016 ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Pflicht zur Fortbildung bestehe nicht nur alle vier Jahre, so dass ein zweimaliger Verstoß gegen diese Pflicht im Fall des Antragstellers nicht erst 2020 vorliegen könne.

Vielmehr sei es so, dass die Fortbildungspflicht durch die Erlaubnisbehörde auch durch einzelne Verfügungen konkretisiert und abgefordert werden könne. Komme der Fahrlehrer diesen Einzelaufforderungen nicht nach, liege darin jeweils ein (weiterer) Verstoß gegen die Fortbildungspflicht.

Den Einwand des Antragstellers, er habe ortsnah nicht zeitgerecht an einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen können, ließ das Gericht in Anbetracht der Bedeutung der Fortbildungspflicht und des absehbaren zeitlichen Ablaufs, auf den der Antragsteller sich habe einstellen können, nicht gelten. Der Antragsteller muss seine Fahrlehrererlaubnis nach der Entscheidung sofort an den Landkreis herausgeben. Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt.

Gericht:
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 31.08.2016 - 1 B 156/16

VG Göttingen
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