Ein Polizist fuhr bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug mit verspätet eingeschaltetem Blaulicht und ohne eingeschaltetes Martinshorn bei "Rot" zeigender Ampel in eine Straßenkreuzung ein. Ein von links kommendes Fahrzeug fuhr ungebremst in das Dienstfahrzeug. Das Land fordert von dem Polizeibeamten den Ersatz des Schadens.

Der Sachverhalt

Der Polizeibeamte war im Rahmen eines Einsatzes mit dem Streifenwagen mit aktiviertem Blaulicht, jedoch ohne Martinshorn, in eine Straßenkreuzung eingefahren, die zu diesem Zeitpunkt für seine Fahrtrichtung Rotlicht gezeigt hatte. Im Kreuzungsbereich war es sodann zur Kollision mit einem von links kommenden Fahrzeug gekommen.

Das Fahrzeug war ungebremst in die Fahrerseite des Polizeifahrzeugs gefahren. Durch den Unfall war am Dienstfahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 18.676,28 Euro entstanden. Das beklagte Land fordert von dem Polizeibeamten den Ersatz des Schadens. Dagegen klagt der Polizeibeamte.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster

Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil, Az. 4 K 1534/15) hat die Klage des Polizeibeamten abgewiesen. Dieser sei auch unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Haftungsprivilegs für Beamte zur Haftung heranzuziehen. Der Polizeibeamte habe den Unfall bei seinem Einsatz grob fahrlässig verursacht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe er sich der Kreuzung mit leicht erhöhter Geschwindigkeit genähert. Die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung habe für ihn Rot gezeigt. Er habe das Fahrzeug in Höhe oder kurz nach Überqueren der Haltlinie abgebremst und das Blaulicht eingeschaltet. Gleichfalls habe er versucht, das Signalhorn einzuschalten, dieses sei jedoch nicht ertönt. Er habe das Fahrzeug wieder beschleunigt. Dann sei das Polizeifahrzeug auf der Kreuzung von dem von links kommenden Fahrzeug erfasst worden.

Polizeibeamte hätte nicht in die Kreuzung einfahren dürfen

Selbst wenn man davon ausginge, dass das versehentliche Verfehlen des Einschaltknopfs für das Signalhorn im Wege eines Augenblicksversagens noch als (einfach) fahrlässig zu werten sein könnte, so stelle dieses Unterlassen in Verbindung mit dem verspäteten Einschalten des Blaulichts einen schweren Sorgfaltspflichtverstoß dar. Der Polizeibeamte (Kläger) hätte ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass er ohne Einschalten des Signalhorns und bei zu spätem Aktivieren des Blaulichts nicht in eine für ihn mit Rotlicht gesperrte Kreuzung hätte einfahren dürfen.

Gericht: Es sei eine gesteigerte Risikobereitschaft zu erkennen

Der Maßstab für den Grad des Verschuldens könne insoweit nicht mit Rücksicht auf eine mögliche Stresssituation herabgesetzt werden. Der Kläger sei ein erfahrener Polizeibeamter, der zur Einschätzung und Bewältigung einer Verfolgungssituation in der Lage sein müsse. Beachte er in einer solchen Situation die Voraussetzungen für ein Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht nicht, so lasse er eine gesteigerte Risikobereitschaft erkennen, die angesichts des Ausmaßes möglicher Schäden den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertige.

Gericht:
Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 05.09.2016 - 4 K 1534/15

VG Münster, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile