Der Kläger hatte sich erfolgreich gegen eine Geldforderung der Verwaltung in Höhe von 5,00 € gewehrt. Die Verfahrenskosten wurden der unterlegenen Stadt auferlegt. Daraufhin machte der Kläger Fahrtkosten für die Teilnahme an dem Termin vor dem Kreisrechtsausschuss in Höhe von rund 300,00 € geltend. Dies lehnte der beklagte Landkreis ab. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte sich zunächst in einem Widerspruchsverfahren erfolgreich gegen eine Geldforderung der Verwaltung in Höhe von 5,00 € gewehrt. Daraufhin machte der in München lebende Kläger Fahrtkosten für die Terminsteilnahme in Höhe von rund 300,00 € geltend.

Der beklagte Landkreis lehnt Fahrtkostenübernahme ab

Der Kläger habe den Verbilligungsgrundsatz nicht beachtet, so der Landkreis. Danach habe jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht, die Verfahrenskosten nach Möglichkeit niedrig zu halten. Mit Blick auf den Streitwert von 5,00 € hätte ein verständiger Widerspruchsführer auf die Teilnahme an dem Termin vor dem Kreisrechtsausschuss verzichtet.

Kläger: Verwaltung hätte das Verfahren auch einstellen können

Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Als Verfahrensbeteiligter habe er das Recht, seine Angelegenheit bestmöglich zu verteidigen. Im Termin vor dem Kreisrechtsausschuss habe er ein Missverständnis der Vorsitzenden bereinigen können und so einen falschen Widerspruchsbescheid verhindert.

Dadurch seien weitere Kosten vermieden worden. Seine Kosten habe er so niedrig wie möglich gehalten. So habe er unter anderem keinen Anwalt beauftragt. Wegen des niedrigen Streitwerts hätte die Verwaltung das Verfahren auch einstellen können. Dann wäre der Termin nicht notwendig gewesen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz

Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil, Az. 5 K 461/16.KO) keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten.

Zwar stehe der obsiegenden Partei in einem Widerspruchsverfahren grundsätzlich auch die Erstattung der Reisekosten zu einem Termin vor dem Kreisrechtsausschuss zu. Eine Ausnahme davon sei in der Rechtsprechung allerdings dann anerkannt, wenn die geltend gemachten Reisekosten in einem Missverhältnis zu der persönlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei stünden. Maßgebend seien insoweit die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Danach sei im vorliegenden Fall von einem groben Missverhältnis zwischen Verfahrensgegenstand und Verfahrenskosten auszugehen. Es handele sich um eine Bagatellstreitigkeit über 5,00 €, der nahezu das 60-fache an Verfahrenskosten gegenüberstünden. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabs und aus der Perspektive eines ökonomisch denkenden Verfahrensbeteiligten stehe dies außer Verhältnis zu der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens. Berufung wurde zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.06.2016 - 5 K 461/16.KO

VG Koblenz, PM 20/2016
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