Ein Ehepaar der Jahrgänge 1937 und 1944 hat sich nach reiflicher Überlegung entschlossen, aus dem Leben scheiden zu wollen. Obwohl beide nicht unter erheblichen Erkrankungen litten, spürten sie ein Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte. Das Ehepaar klagt auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital.

Der Sachverhalt

Die Kläger sind 1937 und 1944 geboren. Im Jahr 2014 beantragten sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital nach dem Betäubungsmittelgesetz. Diesen Antrag lehnte das BfArM ab.

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machten die Kläger geltend, sie hätten sich nach reiflicher Überlegung entschlossen, aus dem Leben scheiden zu wollen. Obwohl sie beide nicht unter erheblichen Erkrankungen litten, spürten sie ein Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte. Sie wollten sich und ihren Angehörigen einen jahrelangen Verfall und einen qualvollen Tod ersparen. Ihr Recht auf ein selbstbestimmtes Ableben mit einem Mittel ihrer Wahl folge aus der unantastbaren Menschenwürde und aus den Menschenrechten.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 7 K 14/15)

Dem ist das Verwaltungsgericht Köln (Urteil, Az. 7 K 14/15) nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, eine Erlaubnis könne nur erteilt werden, wenn sie mit dem Zweck des Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, vereinbar sei. Dies sei bei einer Erlaubnis zum Erwerb der tödlichen Substanz nicht der Fall.

Weder aus den Grundrechten noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebe sich ein Recht auf eine entsprechende staatliche Erlaubnis. Das Gericht sieht sich in seiner Auffassung durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung durch den Deutschen Bundestag am 06.11.2015 bestätigt. Außerdem verweist es auf gleichlautende eigene Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2014.

Gericht:
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 01.12.2015 - 7 K 14/15

VG Köln
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