Nürnberg (D-AH) - Die seit Anfang 2005 auf Deutschlands Autobahnen geltende Lkw-Maut als solche ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, doch das derzeitige Berechnungssystem führt im Einzelfall dazu, dass mitunter zu hohe Mautbeträge gezahlt werden.

OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 9 A 2054/07)

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, monierten die Münsteraner Richter insbesondere, dass die Toll Collect GmbH die Maut nicht durch Multiplikation der gefahrenen Kilometer mit dem Mautsatz berechne, sondern bezogen auf bestimmte Streckenabschnitte. "Die so ermittelten Teilbeträge werden gerundet und zu einem Gesamtbetrag addiert", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dadurch würden einzelnen Kraftfahrern in der Summe Mautbeträge abverlangt, die in ihrer tatsächlichen Höhe nicht den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben entsprechen - wenn auch nur in minimalster Abweichung.

Richter: Rechtsgrundlage ist aber nicht zu beanstanden

Dass dieses berechnungstechnische Manko in anderen Fällen auch die Zahlung einer zu niedrigen Maut zur Folge haben kann, ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für entsprechende konkrete Erstattungsansprüche übrigens ohne Bedeutung. Bei der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben dürfen Überzahlungen der einen Betroffenen nicht einfach mit Unterzahlungen anderer gegengerechnet werden. Die Richter verurteilten die beklagte Bundesrepublik deshalb in zwei konkreten Fällen zur Rückerstattung überzahlter Mautbeträge in Höhe von 0,02 Euro bzw. 2,52 Euro.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline