Während der Supermarkt in der Vergangenheit regelmäßig montags bis sonntags von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet war, untersagte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg nun die Öffnung an Sonn- und Feuertagen. Dagegen wandte sich die Antragstellerin.

Der Sachverhalt

Verkaufsstellen dürften nur an den berlinweit festgesetzten acht Sonntagen sowie aus Anlass besonderer Ereignisse öffne, so die Argumentation des Bezirksamts. Die Antragstellerin machte u.a. geltend, dass für den Supermarkt die Ausnahme für Verkaufsstellen an Personenbahnhöfen gelte.

Im Übrigen werde selbst auf der Hauptstadtseite "www.berlin.de" zum Thema "Tourismus" auf ihren sonntags geöffneten Supermarkt hingewiesen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin

Dem ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nicht gefolgt. Die Ausnahmen des Ladenöffnungsgesetzes Berlin seien auf den Supermarkt am U-Bahnhof Innsbrucker Platz nicht anwendbar.

Rechtsgrundlage für die Anordnung, die Ladenschlusszeit an Sonn- und Feiertagen einzuhalten, ist § 8 Abs. 3 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2010, GVBl. S. 467 - BerlLadÖffG).Danach können die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anordnen.

Der Supermarkt biete nicht lediglich Touristenbedarf oder andere begrenzte Warengruppen wie Blumen und Pflanzen, Presseerzeugnisse oder Back- und Konditorwaren an. Auch auf einem Personenbahnhof dürfe nur der im Gesetz näher bezeichnete Reisebedarf angeboten werden. Das Sortiment der Antragstellerin, die Waren des täglichen Verbrauchs anbiete, gehe darüber hinaus. Die Sonderregelung für Verkaufsstellen an Fernbahnhöfen finde keine Anwendung, weil diese nur für die im Ladenöffnungsgesetz ausdrücklich genannten Fernbahnhöfe Berlins gelte.

Auch wenn der Supermarkt seit längerer Zeit an Sonntagen geöffnet gewesen sei und auf der offiziellen Hauptstadtseite www.berlin.de für den Supermarkt unter Angabe der Öffnung an Sonntagen hingewiesen werde, habe die Antragstellerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Bezirksamt auch zukünftig die Öffnung des Supermarkts an Sonntagen hinnehmen würde. Der bloße Verzicht auf das Einschreiten stelle kein Verhalten dar, auf das sich ein entsprechendes Vertrauen der Antragstellerin hätte gründen können.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 18.08.2015 - VG 4 L 258.15

VG Berlin, PM 31/15
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