Der lebensbedrohliche Angriff auf ein zweijähriges Mädchen erfordert die Einschläferung des Rottweilers aus Duisburg. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden und damit den Antrag der Hundehalterin gegen die Anordnung der Stadt Duisburg abgelehnt.

Der Sachverhalt

Am 6. Juli 2015 hatte sich der Rottweiler beim Ausführen durch eine Bekannte der Hundehalterin von der Leine gerissen und griff eine Familie am Rheindeich in Duisburg an. Dabei wurde ein zweijähriges Mädchen akut lebensbedrohend verletzt. Ihr wurden große Teile der Kopfhaut samt Haaren abgerissen, und sie erlitt teils schwere Bisswunden an Ohren, Auge, Mund, Bauch und Beinen.

Der Hund ist noch am selben Tag von der Stadt Duisburg sichergestellt worden. Die Stadt Duisburg hatte die Einschläferung des Hundes nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes verfügt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist zu dem Ergebnis gelangt, dass den Gefahren, die aufgrund dieses Vorfalls von dem Rottweiler ausgehen, nur mit einer Einschläferung begegnet werden kann. Bei dieser Einschätzung hat sich das Gericht auf ein amtstierärztliches Gutachten gestützt.

In diesem Gutachten wird dargelegt, dass der Rottweiler ein fehlgeleitetes und inadäquates Jagdverhalten sowie eine mangelnde Beißhemmung aufweist. Er hatte in gefahrdrohender Weise unvermittelt und ohne Droh- und Warnsignale angegriffen und sich bei der länger dauernden Attacke auch nicht von weiteren Angriffen auf das schon verletzte Mädchen abbringen lassen.

Aus dem Gutachten ergibt sich ferner, dass eine Therapie des Hundes aufgrund seines Alters nicht (mehr) erfolgversprechend ist. Das gilt auch für den Fall, dass das Verhalten des Tieres zum Teil auf eine Erkrankung (Hydrocephalus) zurückzuführen ist, da insoweit irreparable Hirnschäden eingetreten sind. Weniger einschneidende Maßnahmen als die Einschläferung scheiden im Hinblick auf die von dem Rottweiler ausgehende Gefahr aus.

Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2015 - 18 L 2369/15

VG Düsseldorf
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Entscheidungshinweis:
Das Oberverwaltungsgericht ist ebenso wie die Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Rottweiler ausgehenden Gefahren seine Einschläferung rechtfertigen. Angesichts des drohenden immensen Schadens im Fall einer erneuten Beißattacke komme es auch nicht in Betracht, den Hund – wie von der Halterin vorgeschlagen – in die Hände einer Tierschutzeinrichtung zu geben. Bei seiner Einschätzung stützte sich das Oberverwaltungsgericht wie zuvor das Verwaltungsgericht maßgeblich auf ein amtstierärztliches Gutachten. Die Amtstierärztin hatte ein inadäquates bzw. fehlgeleitetes Jagdverhalten festgestellt. Eine Beißhemmung habe während des unvermittelt gestarteten und sodann zielgerichtet über mehrere Minuten fortgesetzten Angriffs auf das Mädchen nicht bestanden. Der Rottweiler könne auch nicht mehr erfolgversprechend therapiert werden. Aktenzeichen 5 B 925/15