Seit Oktober 2014 gingen beim Verwaltungsgericht Leipzig mehr als 400 Verfahren auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung ein (ca. 300 Klageverfahren und ca. 130 Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz). Das Gericht hat verschiedene Musterkonstellationen entschieden.

Bislang blieben Klagen auf Zuweisung eines Platzes in einer von den Eltern im Rahmen des sog. Wunsch- und Wahlrechts bestimmten Einrichtung - sofern die Beklagte dem Begehren nicht im gerichtlichen Verfahren entsprochen hat - erfolglos, wobei die zuständige 5. Kammer Musterkonstellationen entschieden hat.

Nicht kommunale Einrichtung

Soweit mit den Klagen ein Betreuungsplatz in einer nicht kommunalen Einrichtung eingeklagt wurde, hatten die Klagen keinen Erfolg, weil der beklagten Stadt Leipzig für Einrichtungen in privater Trägerschaft kein Belegungsrecht zusteht und sie daher auch nicht gerichtlich zur Verschaffung eines solchen Platzes verpflichtet werden kann (vgl. Urteil vom 5.3.2015 - 5 K 2093/14).

Kommunale Einrichtung

Begehren auf Betreuungsplätze in einer kommunalen Einrichtung blieben dann erfolglos, wenn die Kapazitäten in der gewünschten Einrichtung ausgeschöpft waren (u.a. Urteil. vom 26.3.2015 - 5 K 2232/14). Hierzu hat die Kammer ausgeführt: "Der Hauptantrag auf sofortige Zuweisung eines Betreuungsplatzes scheitert schon daran, dass zum Stichtag der mündlichen Verhandlung kein freier Platz in der begehrten Einrichtung zur Verfügung steht, der dem Kläger angeboten oder zugeteilt werden könnte." Einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Erweiterung der Kapazität in einer bestimmten Einrichtung hat das Verwaltungsgericht verneint.

Zuweisung eines wohnortnahen Betreuungsplatzes

Auch in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren, in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zuweisung eines wohnortnahen Betreuungsplatzes verlangt wurde, konnten Entscheidungen zugunsten der Eltern dann nicht ergehen, wenn ein freier Betreuungsplatz nicht zur Verfügung steht. Ein angebotener Kindergartenplatz ist nach Ansicht der Kammer dann zumutbar, wenn die benötigte Wegezeit zwischen der Wohnung des zu betreuenden Kindes und der Kindertagesstätte regelmäßig 30 Minuten nicht überschreitet; wobei die Zeit für den anschließenden Weg zum Arbeitsplatz der Eltern außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Beschluss vom 24.3.2015 - 5 L 124/15; Beschluss vom 5.5.2015 - 5 L 5/15).

Die Entscheidungen sind überwiegend noch nicht rechtskräftig. Über die eingelegten Rechtsmittel entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht. Etwaige Schadenersatzansprüche derjenigen Eltern, die keinen Betreuungsplatz erhalten haben, waren nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Gericht:
Verwaltungsgericht Leipzig

VG Leipzig
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