Mittlerweile sind zahlreiche Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide abgewiesen worden. Nunmehr hat sich auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht dieser allgemeinen Rechtsprechung angeschlossen.

Seit der Einführung dieser Neuregelung im Jahre 2013 war es bundesweit zu zahlreichen Klagen vor den Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik gekommen. Geltend gemacht wurden dabei v.a. folgende Argumente: Der neu eingeführte Rundfunkbeitrag stelle in Wirklichkeit eine Steuer dar, für welche den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die an der Zahl der Mitarbeiter orientierte Betriebsstättenregelung und die Veranlagung von betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.

Die Verfassungsgerichtshöfe von Bayern und Rheinland-Pfalz haben in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2014 die geltenden Regelungen des Rundfunkbeitragsrechts für verfassungsmäßig erklärt. Außerdem sind mittlerweile in zahlreichen verwaltungsgerichtlichen und oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide abgewiesen worden.

Nunmehr hat sich auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht dieser allgemeinen Rechtsprechung angeschlossen. Geklagt hatten zwei Firmen, die sich insbesondere gegen die Betriebsstättenregelung und die Beitragspflicht für Firmenfahrzeuge gewandt hatten.

Gericht:
Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 und 4 A 105/14

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
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