Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass das Bedienungspersonal der Fleisch- und Wursttheke bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen trug. Die Behörde verlangt helle Arbeitskleidung. Nur auf heller Kleidung sei der Grad der Verschmutzung eindeutig optisch feststellbar. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Inhaber von vier Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften in Berlin Steglitz-Zehlendorf. Das Bedienungspersonal der Fleisch- und Wursttheke trug bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen. Die Behörde gab dem Kläger daraufhin auf, für helle Arbeitskleidung des Personals zu sorgen.

Nur auf heller Kleidung sei der Grad der Verschmutzung eindeutig optisch feststellbar. Der Kläger machte demgegenüber geltend, die farbige Berufskleidung werde aus Gründen der "Corporate Identity" verwendet und sei ausreichend farbecht. Die Kleidung werde mindestens täglich, bei Bedarf auch öfter gewechselt.

Die Behörde habe keine konkreten Mängel, wie z. B. verunreinigte Berufsbekleidung, festgestellt. Eine zwingende gesetzliche Verpflichtung, helle Arbeitskleidung zu verwenden, bestehe nicht.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Az. VG 14 K 344.11)

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die verwendete Kleidung verstoße gegen die europarechtliche Lebensmittelhygieneverordnung, so das Urteil (Az. VG 14 K 344.11). Danach müssten Personen, die im Lebensmittelbereich arbeiteten, u.a. geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen.

Verstoß gegen europarechtliche Lebensmittelhygieneverordnung

Dieser Verpflichtung genügten bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen in einem fleisch- und wurstverarbeitenden Einzelhandelsbetrieb nicht. Die Eignung von Berufskleidung müsse tätigkeitsspezifisch und mit Blick auf die gebotene Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beurteilt werden.

Verschmutzungen müssen leicht erkennbar sein

Die Verarbeitung leicht verderblicher, unverpackter Lebensmittel tierischer Herkunft erfordere es, dass Arbeitskleidung alsbald gewechselt werde, wenn sie nicht mehr sauber sei. Mitarbeiter müssten daher in der Lage sein, Verschmutzungen schnell und einfach zu bemerken, was beim Tragen heller Arbeitskleidung besser gewährleistet sei, weil darauf die Verschmutzungen durch Blut oder Fleischsaft deutlich leichter auszumachen seien.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2015 - VG 14 K 344.11, VG 14 K 150.12

VG Berlin, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Der Kläger ist als angestellter Musiker bei einem Philharmonischen Orchester tätig. Er ist dienstvertraglich verpflichtet, bei Konzerten bestimmte Kleidung zu tragen, wozu eine schwarze Hose und ein schwarzes Sakko gehört. Darf der Kläger die Kosten in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen? Urteil lesen

Die Aufwendungen eines Rechtsanwalt stellen für die Anschaffung von Anzügen, Hemden und Schuhen keine Werbungskosten dar. Es handelt es sich um Kleidungsstücke, wie sie allgemein zur Herrenmode gerechnet werden. Das Tragen von Business-Kleidung ist der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen. Urteil lesen

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin müssen Mitarbeiter einer Konditorei nicht zwingend helle Arbeitskleidung tragen. Dunkle Arbeitskleidung verstoße nicht gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben, so das Gericht. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de