Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat durch Urteil (Az. 11 K 969/14) einen entsprechenden Gebührenbescheid in Höhe dieses Teilbetrages aufgehoben.
Zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht auf verschiedene Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Grundgebühr hingewiesen. Die Erhebung einer solchen Gebühr setze grundsätzlich eine besondere gesetzliche Ermächtigung voraus. Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Erhebung einer Grundgebühr finde sich aber weder im Hochschulabgabengesetz des Landes noch in der auf ihm beruhenden Hochschulabgabenverordnung.
Die Ermächtigung lasse sich aus diesen Bestimmungen auch nicht herleiten. Erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Grundgebühr bestünden auch im Hinblick darauf, dass in der genannten Verordnung die maßgebliche Bestimmung des Hochschulabgabengesetzes über die Gebührenerhebung für Fern- und Verbundstudien nicht ausreichend zitiert werde.
Die Erhebung weiterer Studiengebühren, welche die Fernuniversität bei der Inanspruchnahme einzelner Leistungen durch die Studierenden, etwa bei der Belegung von Kursen, erhebt, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 28.04.2015 - 11 K 969/14
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