Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster dürfen nach einem Urteil des VG Berlin (VG 13 K 186.13) nur herausgegeben werden, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse nachgewiesen hat und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Der Sachverhalt

Eine Grundstücksgesellschaft beantragte beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin die Übermittlung von Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster für insgesamt 3.800 Anschriften in diesem Bezirk.

Zur Begründung wurde angegeben, dass die Grundstücksgesellschaft im Auftrag einer nicht näher bezeichneten Schweizer Stiftung Mehrfamilienhäuser erwerben wolle. Die Behörde übermittelte daraufhin Eigentümerangaben (Namen, Geburtsnamen, Geburtsdaten und Anschriften der Grundstückseigentümer) von mehr als 2.600 Anschriften einschließlich der Grundstücke des Klägers.

Der Kläger wandte hiergegen ein, die Behörde dürfe die Daten von vornherein nur bei bestehender Verkaufsabsicht des Eigentümers weitergeben. Zudem könne ein berechtigtes Interesse mit der bloßen Behauptung eines angeblichen Kaufinteresses nicht belegt werden.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 13 K 186.13)

In seinem Urteil (VG 13 K 186.13) stellte das Verwaltungsgericht Berlin fest, dass die Eigentümerangaben des Klägers zu Unrecht übermittelt wurden. Der hierin zu sehende Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil die umfassende Auskunftserteilung unverhältnismäßig gewesen sei.

Zwar könne die Abfrage von Eigentümerdaten zum Zwecke des Anbahnens von Verkaufsgesprächen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des Berliner Vermessungsgesetzes begründen. Dies lasse sich aber nur für Auskünfte bejahen, die für die Umsetzung des Erwerbsinteresses unbedingt erforderlich seien.

Das sei aber hinsichtlich der Übermittlung der Eigentümerdaten für mehr als 2600 Anschriften nicht erforderlich gewesen, weil das Kaufinteresse nur bezüglich weniger Grundstücke bestanden habe. Ferner seien nicht alle Daten (etwa das Geburtsdatum) für die Bekundung eines Kaufinteresses erforderlich gewesen. Schließlich hätte der Kaufinteressent schon bei der Abfrage namentlich bekannt sein müssen.

Themenindex:
Flurstücke, Parzellen, Grundstücke

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.02.2015 - VG 13 K 186.13

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