Ein Schüler fand im Computerraum seiner Schule das Passwort eines Mitschülers. Dieses Passwort gab er wiederum an andere Schüler weiter, die damit u.a. pornographische Seiten aufriefen und herunterluden sowie das Computerspiel Counterstrike in dem Schülertauschverzeichnis ablegten.

Es folgte ein Unterrichtsausschluss, gegen das sich der Schüler wehrte. Das VG Stuttgart hat nun durch Beschluss (Az.: 12 K 1320/15) den Eilantrag gegen den viertägigen Ausschluss vom Unterricht abgelehnt.

Der Sachverhalt

Der 16-jährige Gymnasiast (Antragsteller) hatte im Computerraum seiner Schule das Passwort eines fremden Schülers gefunden und an andere Schüler weitergegeben, die damit u.a. pornographische Seiten aufriefen und herunterluden sowie das Computerspiel Counterstrike in dem Schülertauschverzeichnis ablegten.

Das wurde dem Antragsteller auch bekannt. Durch das Herunterladen der pornographischen Seiten änderten die Schüler zugleich das Schülerprofil des Betroffenen, dem das Passwort zustand. Der Schulleiter verfügte daraufhin einen viertägigen Unterrichtsausschluss gegen den Antragsteller. Dieser legte Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (12 K 1320/15)

Diesen Antrag lehnte die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart durch Beschluss (12 K 1320/15) ab. Mit der unstreitigen Weitergabe des Computer-Passwortes an Mitschüler sei ein schweres Fehlverhalten gegeben, das zu einer Verletzung der Rechte des Schülers, dem das Passwort zugestanden habe, geführt habe.

Der Antragsteller habe bei der Weitergabe des Passwortes davon ausgehen müssen, dass dieses missbräuchlich genutzt werde, um auf Kosten des Schülers, dem das Passwort zugestanden habe, "Unfug" zu treiben. Dies sei vorliegend auch genau so geschehen, weil die Schüler, denen er das Passwort weitergegeben habe, hiermit u.a. pornographische Seiten aufgerufen und heruntergeladen sowie das Computerspiel Counterstrike in dem Schülertauschverzeichnis abgelegt hätten, was dem Antragsteller auch bekannt geworden sei.

Besonders schweres Fehlverhalten

Durch das Herunterladen der pornographischen Seiten hätten die Schüler zugleich das Schülerprofil des Betroffenen, dem das Passwort zugestanden habe, geändert. Dieses Fehlverhalten des Antragstellers wiege auch deshalb besonders schwer, weil er, als Mitglied der Hardware AG, im Nachhinein das Aufrufen und Herunterladen durch seine Mitschüler nicht verhindert oder bei der Schulleitung angezeigt habe. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller offenbar versucht habe, alles zu vertuschen.

Verletzung des Persönlichkeitsrecht des betroffenen Schülers

Durch die von dem Antragsteller durch die Weitergabe des Passwortes veranlasste Benutzung und Veränderung des fremden Schülerprofils sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Schülers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt worden. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers sei die Schulleiterin zu Recht davon ausgegangen, dass pädagogische Maßnahmen im konkreten Einzelfall nicht ausreichend und mildere Mittel nicht ersichtlich seien.

Gericht:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2015 - 12 K 1320/15

VG Stuttgart
Rechtsindex - Recht & Urteile