Nach Beschluss des VG Berlin dürfen Gesundheitsämter wegen des aktuellen Masernausbruchs in Berlin vorübergehende Schulbetretungsverbote gegenüber nicht geimpften Schülern erlassen. Diese Schutzmaßnahmen sind auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zulässig.

Der Sachverhalt

Im Land Berlin gibt es derzeit einen Masernausbruch von erheblichem Umfang. Allein im Bezirk Tempelhof-Schöneberg sind zurzeit sechs Schulen betroffen. Das Gesundheitsamt dieses Bezirks ordnete daher u.a. gegenüber einem Oberstufenschüler am Eckener-Gymnasium und einer Zehntklässlerin der Sophie-Scholl-Schule, die weder eine Masernimpfung noch eine durchgemachte Masernerkrankung nachweisen konnten, ein zeitlich begrenztes Schulbetretungsverbot an.

Die Entscheidung des Verwaltungsgericht Berlin (VG 14 L 35.15)

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin billigte das behördliche Vorgehen. Das Schulbetretungsverbot zähle zu den Schutzmaßnahmen, die die Behörden auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten wie Masern ergreifen dürften.

Maßnahmen gegenüber Ansteckungsverdächtigen

Derartige Maßnahmen dürften auch gegenüber Ansteckungsverdächtigen ergehen, also Personen, von denen anzunehmen sei, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hätten, ohne selbst schon krank oder krankheitsverdächtig zu sein.

Hierfür genüge es, wenn die Annahme, dass der Betroffene Krankheitserreger aufgenommen habe, wahrscheinlicher sei als das Gegenteil. Wegen des extrem hohen Ansteckungsrisikos bei Masern liege die Vermutung nahe, dass die beiden Schüler in Kontakt mit den infizierten Schülern ihres Jahrgangs gekommen seien.

Maßnahme sei jeweils verhältnismäßig

Die Maßnahme sei jeweils verhältnismäßig, weil das Risiko der Weiterverbreitung der Masern hierdurch signifikant verringert werde und es die freie Entscheidung der Antragsteller gewesen sei, auf einen Impfschutz gegen Masern zu verzichten. Jedenfalls einer der Antragsteller hätte mit einer sog. Riegelimpfung die Maßnahme selbst abwenden können. Vor diesem Hintergrund seien die Einschränkungen beider Antragsteller in der Abiturvorbereitung bzw. der Vorbereitung des Mittleren Schulabschlusses hinzunehmen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11.03.2015 - VG 14 L 35.15, VG 14 L 36.15

VG Berlin, PM
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