Auch ein muslimisches Mädchen muss prinzipiell am Schwimmunterrichter seiner Grundschule teilnehmen. Nach Auffassung der Münsteraner Richter ist dem Kind grundsätzlich zuzumuten, eine den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechende Schwimmkleidung zu tragen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - Az. 19 B 1362/08

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, verlangten die muslimischen Eltern eines 9-jährigen Mädchens, das eine Grundschule in Gelsenkirchen besucht, ihr Kind vom obligatorischen Schwimmunterricht freizustellen. Nach der strengen Auslegung des Korans, der die Familie folgen würde, seien die Kinder schon ab dem 7. Lebensjahr vor jeglichen sexuellen Versuchungen zu bewahren. Würde sich die Tochter, wie vom Schulamt vorgeschlagen, durch entsprechende Schwimmbekleidung vor den Blicken anderer schützen, könne sich der Schwimmanzug mit Wasser voll saugen, was das Kind nicht nur beim Schwimmen behindere, sondern eine zusätzliche Gefahr für Leib und Leben darstelle.

Das sahen die Richter weniger dramatisch. "Es ist inzwischen nichts Ungewöhnliches mehr, dass muslimische Frauen und Mädchen beim Schwimmen einen so genannten Burkini tragen - sowohl in Deutschland als auch in islamisch geprägten Ländern", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Somit gäbe es auch keinen Grund, dass das Mädchen wegen des Schwimmanzugs von Mitschülern gehänselt werden würde. Geschehe dies trotzdem, hätten die Lehrkräfte die selbstverständliche Pflicht, durch ihre pädagogische Einflussnahme dafür zu sorgen, dass mit der muslimischen Mitschülerin verständnisvoll, tolerant und respektvoll umgegangen wird.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline