Einer Frau aus Stuttgart wurde verboten, weiterhin verwilderte Haustauben und Wildtauben im Stadtgebiet zu füttern und Futter auszulegen, das zum Füttern von verwilderten Haustauben und Wildtauben bestimmt ist. Die Frau sah einen Verstoß gegen das Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG.

Bereits das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das durch Rechtsverordnung der Landeshauptstadt Stuttgart zum Zwecke der Regulierung der Taubenpopulation normierte Taubenfütterungsverbot sei nicht zu beanstanden. Ein Taubenfütterungsverbot verstoße weder gegen das Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG noch gegen Grundrechte des Einzelnen verstößt (siehe unsere Mitteilung "Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 27.05.2014 - 5 K 433/12").

Der Antrag der Frau (Klägerin), die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zuzulassen, hatte keinen Erfolg. Aus den von der Klägerin dargelegten Gründen bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (1 S 1752/14)

Aus den von der Klägerin dargelegten Gründen bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das VG habe, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse aus den Jahren 2006 bis 2012, zu Recht eine von den Stadttauben ausgehende Gesundheitsgefahr bejaht. Beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub könnten insbesondere bei immundefizienten Personen wie Kindern, alten Menschen und Kranken allergische Reaktionen oder starke Gesundheitsbelastungen und Allergien auftreten, die durch von Tauben verbreitete Parasiten (Taubenzecke, Vogelmilbe) hervorgerufen werden.

Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die verwerteten wissenschaftlichen Erkenntnisse veraltet oder unbrauchbar sein könnten. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob vom Kontakt mit anderen Tieren in der Öffentlichkeit, insbesondere mit Hunden und Katzen, ein vergleichbares Gesundheitsrisiko ausgehe, komme es nicht an. Zum einen gebe es im Stadtgebiet der Beklagten keine streunenden Hunde oder Katzen in größerer Zahl. Zum anderen wäre die Rechtmäßigkeit des Taubenfütterungsverbots nicht in Frage gestellt, wenn von Hunden oder Katzen vergleichbare Gesundheitsgefahren ausgingen. Vielmehr wäre die Beklagte dann gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um auch diesen Gefahren zu begegnen.

Schäden an Gebäuden durch Taubenkot

Das VG habe ferner zutreffend auf Gefahren und Schäden für Gebäude durch Taubenkot abgestellt. Der Einwand der Klägerin, der Kot artgerecht mit einer Körnermischung ernährter Tauben wirke auf Baustoffe nicht aggressiver als der Kot anderer Vögel, sei rechtlich unerheblich. Denn eine den Stadttauben vergleichbare Überpopulation anderer Vögel sei im Gebiet der Beklagten nicht zu verzeichnen. Zudem verursache selbst der Kot artgerecht ernährter gesunder Tauben jedenfalls Substanzschäden an Blechen.

Kein Verstoß gegen das Staatsziel des Tierschutzes (Artikel 20 a Grundgesetz)

Das Taubenfütterungsverbot verstoße schließlich nicht gegen das Staatsziel des Tierschutzes (Artikel 20 a Grundgesetz). Daraus sei ein Vorrang des Tierschutzes im Sinne einer bestimmten Vorzugwürdigkeit nicht abzuleiten. Der Tierschutz sei bei Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen, setze sich aber nicht notwendigerweise gegen konkurrierende Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht durch. Normgeber hätten insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum.

Der verfassungsrechtliche Tierschutz solle nur ein "ethisches Mindestmaß" sicherstellen, der es insbesondere gebiete, einem Tier "ohne vernünftigen Grund" keine Schmerzen, Leiden und Schäden zuzufügen. Entgegen der Ansicht der Klägerin liege ein "vernünftiger Grund" wegen der von Stadttauben ausgehenden Gefahren für die menschliche Gesundheit vor. Zudem ziele das Taubenfütterungsverbot in erster Linie darauf, Tauben zu vergrämen; ein direkter Eingriff in Leben und Gesundheit der Tauben finde gerade nicht statt.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2014 - 1 S 1752/14

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