Das Schlagen eines auf dem Boden liegenden Mitschülers sei als ein schweres Fehlverhalten zu werten und stelle keinesfalls eine nachvollziehbare kindliche Reaktion dar, so das VG Stuttgart. Der Grundschüler wurde für 5 Tage vom Unterricht ausgeschlossen.

Der Sachverhalt

Der 7-jährige Grundschüler kam mehrfach in Situationen, in denen er Mitschüler schlug und beleidigte. Von seiner Klassenlehrerin wurde er beobachtet, wie er einen am Boden liegenden Mitschüler auf den Rücken schlug. In Vergangenheit kam es bereits zu einem 2-tägigen Unterrichtsausschluss.

Der Schulleiter verfügte über einen fünftägigen Unterrichtsausschluss. Dagegen legte der Gründschüler als Antragsteller Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (12 K 5363/14)

Der Antrag wurde abgelehnt. Der Schulleiter könne nach § 90 Schulgesetz den Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen anordnen, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletze und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder Rechte anderer gefährde.

Schweres Fehlverhalten des Schülers

Zwar sei eine Rangelei unter Mitschülern nur dann als ein schweres Fehlverhalten der jeweiligen Schüler anzusehen, wenn qualifizierender Umstände hinzuträten. Dies sei aber beim Antragsteller der Fall. Nach den Feststellungen der Klassenlehrerin habe der Antragsteller seinen Mitschüler auf den Rücken geschlagen habe, während dieser am Boden gelegen habe. Das Schlagen des auf dem Boden liegenden Mitschülers sei als ein schweres Fehlverhalten des Antragstellers zu werten und stelle keinesfalls eine nachvollziehbare kindliche Reaktion dar.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt

Auch das Vorliegen eines ADHS beim Antragsteller und das Nichtvorliegen von Verletzungen bei dem Mitschüler könne ein solches Fehlverhalten nicht relativieren. Durch dieses schwere Fehlverhalten seien Rechte anderer, konkret die körperliche Integrität des Mitschülers, gefährdet worden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei hinreichend beachtet worden, weil der Unterrichtsausschluss von fünf Tagen erst nach einem vorhergehenden Unterrichtsausschluss von zwei Tagen und einem erneuten schweren Fehlverhalten des Antragstellers erfolgt sei.

Gericht:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2014 - 12 K 5363/14

VG Stuttgart
Rechtsindex - Recht & Urteile