Zweitstudium - Der Ausschluß einer Gebührenbefreiung für ein Zweitstudium während der Kindererziehung ist nichtig. Das Studienbeitrags- und Hochschulenabgabegesetz sieht eine umfassende Befreiung wegen der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder vor. Das gilt genauso für ein Zweitstudium.

Das Gericht erklärte in diesem Urteil § 3 der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung für nichtig, weil das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz eine Befreiung wegen der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder umfassend, also auch für das Zweitstudium, vorsehe. Das zuständige Ministerium dürfe diese landesgesetzliche Regelung nicht durch eine Verordnung einschränken.

VG Gelsenkirchen 4 K 1378/07