Der Sachverhalt
Die Kläger hatten vor allem geltend gemacht, der neu eingeführte haushaltsbezogene Rundfunkbeitrag stelle keinen Beitrag, sondern eine unzulässige Steuer dar. Zudem verstoße er gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil er unabhängig von der Zahl der im Haushalt lebenden Personen und dem Vorhandensein von Rundfunkgeräten in der Wohnung erhoben werde.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte der Vorsitzende im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter anderem aus, bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine verfassungsgemäße, nicht steuerliche Abgabe, die die Länder gemeinsam im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hätten regeln dürfen.
Insbesondere werde im privaten Bereich mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst. Es komme daher nicht darauf an, ob in einer Wohnung tatsächlich Rundfunkgeräte bereit gehalten würden. Daher sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar.
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln, Az. 6 K 6618/13 und 6 K 7041/13
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