Auch vor dem VG Potsdam blieben neun Klagen gegen den Rundfunkbeitrag ohne Erfolg. Die Kammer hat hinsichtlich der von den Klägern beanstandeten Rundfunkbeitragspflicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Den von den Klägern geltend gemachten Einwendungen folgte die Kammer nicht.

Die Entscheidungsgründe kurz zusammengefasst:

Weder käme der Rundfunkbeitrag einer Steuer gleich, da der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde, noch werde durch die Anbindung der Beiträge an die Wohnungsinhaber das Gleichheitsgebot verletzt.

Der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung durch den Meldeabgleich sei gerechtfertigt. Soweit darüber hinaus Grundrechtsverstöße hinsichtlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Informationsfreiheit und der Religionsfreiheit geltend gemacht wurden, sei bereits der Schutzbereich dieser Grundrechte nicht berührt; das in diesem Zusammenhang angeführte Argument der Kläger, das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werde immer trivialer, sei rechtlich ohne Belang.

Soweit sich einzelne Kläger auf das Sozialstaatsprinzip beriefen oder bestimmte Besonderheiten bei Zweitwohnungen geltend machten, sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausreichende Befreiungsmöglichkeiten vor. Auch die in einem Teil der Verfahren angegriffenen, auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages erlassenen Beitragsbescheide seien jeweils rechtmäßig. Ebenso blieben die Klagen erfolglos, soweit die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide bei einem Teil der Verfahren mit besonderen Einzelfallumständen angegriffen wurde.

Eine Berufung wurde nicht zugelassen. Gegen die Urteile können die Beteiligten jedoch bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung beantragen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Potsdam, Urteile vom 19. August 2014

Aktenzeichen:
VG 11 K 1294/14
VG 11 K 4160/13
VG 11 K 4237/13
VG 11 K 283/14
VG 11 K 875/14
VG 11 K 927/14
VG 11 K 1280/14
VG 11 K 4025/13
VG 11 K 1431/14

Quelle: VG Potsdam
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