Staatsprüfung - Der Kläger, Anwärter für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, wandte sich gegen einen Bescheid des beklagten Landes, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass er die Wiederholungsprüfung der Zweiten Staatsprüfung im Jahr 2005 im Fach Sport und Grundschulpädagogik nicht bestanden habe.

Nachdem das Verwaltungsgericht Koblenz Mängel im Prüfungsverfahren festgestellt hatte, hielten die Prüfer im Rahmen einer Neubewertung im Jahr 2008 an ihrer Einschätzung fest, die Lehrprobe im Fach Sport sei "mangelhaft" gewesen. Hiergegen machte der Kläger geltend, eine Bewertung der Lehrprobe einer bereits 2 ½ Jahre zurückliegenden Prüfung könne nicht mehr fehlerfrei erfolgen, weshalb er zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen sei. Im Übrigen hätten die Prüfer zu Unrecht beanstandet, er habe vor der Übung einer "Kerze" in der von ihm durchgeführten überstreckten Form nicht die Nackenmuskulatur der Schüler aufwärmen lassen.

Die Entscheidung:

Die Neubewertung einer Lehrprobe kann im Einzelfall noch nach einer Dauer von etwa 2 ½ Jahren erfolgen, wenn sich die Prüfer an den Prüfungsverlauf hinreichend erinnern können. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Kläger, so das Verwaltungsgericht, habe keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Die Prüfungskommission verfüge über eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Bewertung der Lehrprobe, da sich die Prüfer auf Grund der in dieser Sache mehreren anhängigen gerichtlichen Verfahren des Klägers mehrfach mit dessen Prüfung befasst hätten. Das Erinnerungsvermögen werde zudem durch einen schriftlichen Entwurf der Lehrprobe und die Protokollierung der Prüfung gestützt. Darüber hinaus seien Bewertungsfehler nicht erkennbar. Soweit der Kläger der Ansicht sei, eine Dehnung der Nackenmuskulatur sei vor der "Kerze" entbehrlich gewesen, hätte er darlegen müssen, dass dies in der Fachwissenschaft ebenfalls vertreten werde. Dies sei jedenfalls der von ihm vorgelegten Stellungnahme eines Professors der Universität Koblenz-Landau nicht zu entnehmen.

Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Mai 2009, 7 K 1204/08.KO